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welchen sich eine redliche Erfüllung der übernommen werdenden Verpflichtungen erwarten läßt, oder es muß wenigstens bei einer Versteigerung die Auswahl unter den 3 Letztbieten⸗ den vorbehalten bleiben. Die Verträge mit den Faselhaltern müssen zur Genehmigung hierher eingesendet werden. a Gemeinden, in welchen über 100 Stück faselbaren Rindviehs und über 25 Stück
Mutterschweine zur Zucht gehalten werden, müssen wenigstens zwei Faselochsen und zwei
Faseleber gehalten werden. Ausnahmen können nur unter besonderen Verhältnissen— etwa in der Zeit zwischen Herbst und Frühjahr— gestattet werden.
Das Austreiben des Faselviehs mit der Heerde ist abzustellen, dasselbe ist vielmehr be⸗ sonders auf die Sprungplätze, welche möglichst abgeschlossen und in der Nähe der Fasel⸗ ställe anzulegen sind, zu führen. Sind mehrere Fasel vorhanden, so muß mit denselben abgewechselt werden.
Nachstehend werden Ihnen zwei Entwürfe von Verträgen mit den Faselhaltern unter der Weisung mitgetheilt, diese Formulare künftig bei allen Verträgen dieser Art zu Grund zu legen. Dieselben sind gedruckt bei Buchdrucker Brühl J. dahier zu erhalten.
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