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12. Zu Nr. K. G. 3671. i g Gießen am 23. März 1843.
Betreffend: Die Anschaffung und Unterhaltung des 2 U i Faselviehs in den Gemeinden. 5
ü Der Großherzoglich Hessische KNeeizrath des Kreises Gießen
an saͤmmtliche Gr. Buͤrgermeister des Kreises.
5 Mach den gemachten Erfahrungen ist bisher der Sorge für Anschaffung tüchtigen Faselviehs
und dessen zweckmäßige Unterhaltung nicht diejenige aufmerksame Beachtung von Seiten der Ge— neinden gewidmet worden, welche dieser wichtige Gegenstand des Gemeindehaushalts in Anspruch nehmen muß; es ist namentlich zu tadlen, daß bei dem Ankaufe der Bullen für die Gemein— den die angeordneten Bullenmärkte nicht so häufig benutzt worden sind, wie dieses zur Herbei⸗
führung möͤglichster Garantie, daß die Gemeinden in den Besitz guter Zuchtstiere gelangen, wün— 2 3 1 1 9
schenswerth erscheint; daß ferner hin und wieder der Ankauf des Faselviehs den Faselhaltern ganz
und gar überlassen wird und daß immer noch der der Verbesserung der Viehzucht so hinderliche
Gebrauch besteht, die Unterhaltung des Faselviehs an den Wenigstverlangenden zu vergeben.
In diefen Beziehungen muß ich Ihnen
1) widerholt und dringend empfehlen, den etwa in Ihren Gemeinden nöthigen Ankauf von
Zuchtbullen auf den von Zeit zu Zeit abgehalten werdenden Bullenmärkten auf welchen, wie auf allen Viehmärkten des Kreises, der Gr. Kreisthierarzt die anzukaufenden Bullen unentgeldlich zu untersuchen hat— vorzugsweise zu bewerkstelligen, wobei ich Ihnen bemerke, daß ich für die Zukunft Diäten der Ortsvorstände für Reisen zum Zwecke des Ankaufs von Gemeindezuchtstieren nur dann genehmigen werde, wenn der Ankauf auf den Bullenmärkten erwiesenermaaßen vergeblich versucht worden ist.
2) Wird ausnahmsweise der Ankauf eines Zuchtbullen dem Faselhalter überlassen, oder findet der Ankauf von Seiten der Gemeinde nicht auf einen Bullenmarkt Statt, so muß der Bulle von dem Kreisthierarzt oder einem andern, von mir bestimmt werdenden, Techniker für tauglich erkannt werden;
3) glaube ich Sie allgemein darauf aufmerksam machen zu müssen, daß die Erbauung be⸗ sonderer Faselställe und die Unterhaltung der Bullen durch die Gemeinde selbst ohne Zweifel als das sicherste Mittel zur wirksamen Verbesserung der Rindviehzucht anzusehen und daher allen Gemeinden, welche hierzu nach ihren Vermögensverhältnissen im Stande sind und namentlich mehrere Bullen halten, die Erbauung solcher Ställe anzurathen ist.
Aus diesen Rücksichten hat sich denn auch der Ausschuß des landwirthschaftlichen Vereins für die Provinz Oberhessen veranlaßt gesehen, für diejenige Gemeinde, welche die erste
Aufführung eines Faselstalles bewerkstelligt, als Prämie die Summe von 50 fl. in dem
Budget für 1843 auszusetzen.
4) Die Unterhaltung des Faselviehs, also auch der Faseleber, nach der Reihenfolge der Orts⸗ bürger ist ganz untersagt. Ebenso darf eine Vergebung der Faselhaltung an den Wenigst⸗ nehmenden ferner nicht mehr Statt finden; es sind vielmehr die Verträge über Unter—⸗ haltung des Faselviehs entweder aus der Hand mit solchen Leuten abzuschließen, von


