Sie werden sich nun an diese Bestimmungen bei Erlaubniß⸗Ertheilungen zum Wirthschafts⸗ und Zäpferei⸗ Betrieb strenge halten, sodann auch verlässigen, daß die Bedingungen dazu gehörig und getreulich erfüllt werden.
Auch ist in ihre Befugniß gegeben, ertheilte Wirthschafts⸗ und Zäpferei⸗Concessionen zurückzunehmen und somit deren Betrieb einzustellen, wenn der Concessionirte seine Wirthschaft und Zäpferei zum Tummel⸗ platz von Trunkenbolden, oder zur Begünstigung der Lüderlichkeit und Unsittlichkeit gemacht hat und deßfalls fruchtlos verwarnt und bedroht worden ist. 1 a
u 111.
v. Raben au.
Zu Nr.
Kr
J 2. Ju gewonnene 1839 mit in Abzug bertheilend
Sie
Kenntniß


