Ausgabe 
20.9.1843
 
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34.

* 5 72 5 Zu Nr. K. G. 12280. f Gießen am 20. September 1843. Betreffend: Das überhandnehmende Brandweintrinken, insbesondere die bei der Erlaubnißertheilung

zu Wirthschaften und Zapfereien aller Art zu beachtenden polizeilichen Rücksichten.

0 5 Der Großherzoglich Hessische 5 E Kleisktath des Kreisens Gießen

an

saͤmmtliche Gr. Burgermeister dieses Kreises.

i ich Ihnen nachstehend von der in obigem Betreff erfolgten höchsten Verfügung Kenntniß gebe, 1 weise ich Sie zugleich an, sich in Zukunft bei Ihren Berichtserstattungen, welche Wirthschafts- oder Zapf⸗ Concessionen zum Gegenstande haben, genau und gewissenhaft über alle diejenigen Punkte zu äußern, die nach jenem höchsten Erlasse bei Gesuchen der fraglichen Art zu berücksichtigen sind.

n

34. 5 Zu M D. 5144, 5517 und 6816. Darmstadt am 6. September 1843. Betreffend: Wie oben. 5 5 Das Großherzoglich Hessische

Ministerium des Innern und der Justiz

a die Groß herzogl. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen und an sämmtliche Großherzogl. Kreisräthe. Auf Ihre in obigem Betreff erstattete Berichte haben wir den darin begutachteten Gegenstand abermals 1 sorgfältig in Erwägung gezogen. Hiernach finden wir uns bewogen, die unterm 12. Juni 1828 und 17. Februar 1830 gegebenen Bestimmungen zu erneuern, wie nachfolgt: 1) Die Zahl der in einem Orte bereits vorhandenen Wirthschaften und Zäpfereien soll keinen Grund abgeben, die Erlaubniß⸗Ertheilung hierzu zu verweigern. Dagegen ist ö 2) aus polizeilichen Gründen die Erlaubniß zu versagen: a) aus Rücksichten auf Localität, wenn der darum Nachsuchende nicht eine passende, zum Wir th⸗ schaftsbetriebe ausschließlich bestimmte Stube, nebst einem Keller, als Aufbewah⸗ rungsort zum nöthigen Vorrath von Verzapf-Getränken, neben dem für sich, seine Familie und 1 Hausgenossen erforderlichen Wohn- und Schlaf Lokal, welches heizbar seyn, eigenes Licht und eigenen Eingang und zwar nicht durch die Wirthschaftsstube haben muß, wenn sein Haus, worin Wirthschaft und Zäpferei getrieben werden soll, in abgelegener Straße, oder entfernt vom Ort, nahe an Waldungen, oder an einem sonst isolirten Platze, an welchen Stellen die erforderliche polizeiliche Aufsicht nicht ohne Schwierigkeit in jeder Beziehung ausgeübt wenden kann, gelegen ist, wenn der um eine Gastwirthschaft sich Bewer bende nicht außerdem noch wenigstens Eine, mit Gastbette versehene wohnliche Freistube und disponibele Stallung für zwei Pferde besitzt; f. b) aus Rücksichten der Persönlichkeit, wenn die Lebensart und der Lebenswandel des Petenten einen üblen Ruf gegen ihn begründet.