Ausgabe 
20.9.1843
 
Einzelbild herunterladen

5

4 * 1

4

5

IV. Bei gleicher Strafe ist es untersagt, die Mistjauche abs den Höfen auf die Straße ausfließen zu lassen.

V. Die an Straßen und Wegen befindlichen Dunggruben und Mistplätze müßen überall, wo dem Besitzer zu solchem Zwecke noch andere Räume zu Gebote stehen, beseitigt, und wenn dieses unmöglich erscheint, mit einer Mauer, von etwa 4 Fuß Höhe, soweit nicht ein Eingang von der Seite oder von der Straße nothwendig ist, von letzterer abgeschieden werden.

VI. Das Aufsetzen von Dünger⸗ und Strobhaufen vor die Häuser an der Straße ist bei 1 fl. Strafe untersagt. Nur im Winter kann zur Abhaltung der Kälte aus den Kellern durch den Gr. Bürger⸗ meister eine solche Verwahrung gestattet werden, wenn dieselbe nicht im Innern des Kellers angebracht werden kann; alsdann aber ist die Erde oder das Stroh laͤngstens bis zum 15. März, bei Vermeidung gleicher Strafe, wieder zu entfernen.

VII. Wer es unternimmt, Mist, Koth, Unkraut, Scherben, Steine, Bauschutt, Kummer und sonstige Gegenstände dieser Art vor die Gebäude, in Canäle, Wassergräben, Flöße, oder auf Straßen und Wege zu werfen, oder irgendwie zu bringen, ver virkt eine Strafe von 30 kr. bis 1 fl. und hat außer⸗ dem die Reinigung, soweit solche möglich, zu bewirken.

VIII. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen und ihrer Umgebung unterliegt einer Geldstrafe von 1 5 fl. Ist die Verunreinigung der Brunnen durch Einwerfen oder Eingießen fremder Körper und Flüssigkeiten geschehen, so trifft den Schuldigen jedesmal eine Gefangnißstrafe von 1 bis 8 Tagen, vorausgesetzt, daß das Vergehen sich nicht zu einer criminellen Bestrafung eignet.

IX Von allen erkannt werdenden und eingehenden Strafen haben die Denuncianten als Denunci⸗ ations⸗Gebühr zu beziehen.

Zu N

Bel

K

7

rung den ich verft 1E

3)

und üb