Ausgabe 
20.9.1843
 
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Zu Nr. K. G. 12202. Gießen am 20. Septbr. 1843.

Betreffend: Die Reinhaltung der Straßen in den Landgemeinden des Kreises Gießen.

u 5 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Großh. Bürgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Gr. Buͤrgermeisters dahier.)

Unter Bezugnahme auf die von Ihnen dieses Gegenstandes wegen erstatteten Berichte, lasse ich Ihnen das nachstehende, hinsichtlich der wesentlichen Bestimmun gen im Einverständniß mit Ihnen ent⸗ worfene, Regulativ mit dem Auftrage zugehen, dasselbe alsbald in Ihren Gemeinden durch die Schelle publiziren zu lassen, den Ortspolizeidienern Abschrift zur Handhabung der gegebenen Vorschriften zuzu⸗ stellen und selbst darauf zu achten, daß n h befolgt werden.

ein

a V die Reinhaltung der Straßen ꝛc. in den Landgemeinden des Kreises Gießen.

I. Den Eigenthümern, Miethern, Nutznießern und Verwaltern von Privatgebäuden, sowie den Vorstehern, Verwaltern, Pächtern oder Nutzuießern von öffentlichen Gebäulichkeiten liegt die Verbind lichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschriften für gehörige Reinhaltung der Straßen ꝛc. zu sorgen:

1) die genannten Persouen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Gärten, Hofräume, Plätze ꝛc. an Straßen und Gassen hin sich erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich zweimal, namlich Mittwochs und Samstags, kehren und reinigen zu lassen.

Bei trockener Witterung müssen die Straßen vor dem Kehren mit Wasser begossen werden, wenn nicht wegen besonderer Lokalverhältnisse eine Ausnahme zugelassen wird. Die Reinigung muß vor Einbruch der Nacht beendigt sein und bleibt es der Lokalpolizei-Behörde überlassen, die Stunden innerhalb welcher die Reinigung vorgenommen werden soll, zu bestimmen.

2) Der vorhandene Kehricht, Koth oder sonstige Unrath muß alsbald von der Straße entfernt werden.

3) Alle Canäle, Abzugsgräben und Gossen müssen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei bleiben und daher nament lich die Gossen in den Straßen stets sorgfältig gereinigt werden.

4) Bei eintretendem Glatteise sind die vor den Häusern, Mauern, Gärten, Hofräumen ꝛc. herziehen den Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entstebt, bis längstens 7 Uhr des darauf folgenden Morgens, entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen.

5) Bei Schneranhäufungen auf den Straßen ꝛc. müssen diese fortwährend durch einen vier Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Communication frei gehalten werden.

6) Die Reinigung chaussirter Wege darf nue mit Kratzen(Kutschen) nicht mit Besen be werkstelligt werden. f

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit einer Geldbuße von 15 Kreuzern geahn⸗

det werden.

II. Wer Fluüssigkeiten irgend einer Art, Kehricht und dergleichen, wodurch die Passanten beschmutzt oder

beschädigt werden können, auf die Straße schüttet oder wirst, unterliegt einer Strafe von 15 30 kr. III. Das Ablassen und Ausgießen des Wassers auf die Straßen ist zu jeder Zeit, namentlich aber im

Winter, möglichst zu vermeiden. Wo dieses nicht geschehen kann, hat derjenige, welcher Wasser

auf die Straße schuͤttet, oder ablaufen läßt, die Verbindlichkeit, diesem Wasser, soweit dessen Ab

fluß geht, Ablauf zu verschaffen, insbesondere auch das sich hierdurch etwa bildende Eis unver

züglich zu entfernen. i 8 a

Wer dieser Bestimmung entgegen handelt, verwirkt eine Geldbuße von 30 kr. bis 1 fl.

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