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— Zu Nr. K. G. 12301. Gießen am 20. September 1843. des Betreffend: Die Versperrung der Ortsstraßen.
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igen Der Großherzoglich Hessische
1 erat h des Kreises Gießen außer⸗ an
1550 saͤmmtliche Großh Buͤrgermeister des Kreises
*(mit Ausnahme des Gr. Buͤrgermeisters dahier.)
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i* unterm 26. September 1839 erlassene kreisräthliche Vorschrift wegen Verhütung der Versper⸗ rung der Ortsstraßen ist, der bisherigen Erfahrung nach, nicht strenge zur Anwendung gebracht worden und ich verfüge daher auf den Grund derselben Folgendes:
5 10 Es ist untersagt, Marktstände, Wagen, Pflüge, Eggen, Baumaterial u. dergl., wodurch die Passage gehindert wird und Beschädigungen Vorübergehender Statt finden können, auf die Straßen zu stellen oder zu legen.
2) Wenn die Auflegung von Baumaterialien auf die Straße nicht zu vermeiden ist, so sind dieselben doch, soweit thunlich, seitwärts zu bringen und namentlich, auf Ihre, der Ortspolizeibeamten Veranlassung, zur Nachtzeit durch Aufstellung von Laternen genügend sichtbar zu machen. Contraventionen werden mit einer Geldstrafe von 30 kr., wovon der Denunciant ½ zu beziehen hat, in jedem einzelnen Falle geahndet werden.
3) Wegen Verhütung von Unglücksfällen durch Fuhrwerke, Pferde und Zugvieh auf Straßen wird auf die Verordnung vom 19. Juli v. J.— n 26 des Regierungsblatts— verwiesen.
Sie haben diese Vorschriften öffentlich bekannt zu machen, die Ortspolizeidiener darnach zu instruiren
und über die Befolgung zu wachen. b 7 9 Pri n z.


