Ausgabe 
16.2.1843
 
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Art. 3.

statt, in welchen solche für wissentschaftliche Zwecke von Unserem Ministerium des Innern und der Justiz gestattet wird und zwar in der durch die desfallsige Coneession bezeichneten Weise. 3 Art. 4.

Die Uebertretung der in den Art. 1 und 2 enthaltenen Verbote, sowie auch die Ueberschrei⸗ tung der nach Art. 3 etwa ertheilten Befugniß, wird in jedem Falle und zwar insbesondere auch für jedes ausgehobene oder zerstörte Nest mit fünf bis zehn Gulden bestraft.

8 ö Art, 3. f

Das Fangen oder Tödten der im Art. 2 genannten Vögelarten, sowie das Ausheben oder Zerstören der Nester, Eier oder Nestbrut derselben, wird doppelt bestraft, wenn solches vor Son⸗ nenaufgang, oder nach Sonnenuntergang, oder auf Sonn- und Feiertage geschieht.

Art. 6.

Das unbefugte Fangen und Tödten solcher Vögel⸗Arten, welche einen Gegenstand des Jagdrechts ausmachen, sowie auch das Ausheben oder Zerstören von Nestern, Eiern oder Nest⸗ brut derselben, wird nach wie vor nach den desfalls bestehenden Vorschriften bestraft.

Die bestehende Jagdberechtigung auf einzelne Vögelarten soll durch diese Verordnung nicht beschränkt werden. a

Art. 7.

Die Untersuchung und Bestrafung wegen Uebertretungen der in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Verbote geschieht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen durch die Forstge⸗ richte, in Rheinhessen durch die competenten Polizeigerichte.

Art. 8. Die Denuncianten erhalten von den baar eingehenden Strafen die Hälfte. b Art.- 9.

Für die nach den vorhergehenden Artikeln zuerkannt werdenden Geldstrafen und Kosten müssen haften: Eltern für ihre minderjährige leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegkinder, wenn die Kinder bei ihnen wohnen und keine besondere Haushaltung führen, Vor⸗ münder für ihre Pupillen, wenn diese bei ihnen wohnen, diejenigen, welchen Minderjährige in Pflege gegeben sind, für diese, die Dienstherrschaften für ihr Gesinde, Handwerker für ihre Ge⸗ sellen und Lehrlinge.

Die uneinbringlichen Geldstrafen sind in Gefängniß zu verwandeln, deren Verbüßung von dem 1 in Person geschehen soll. Für vierzig Kreuzer Gelsdstrafe ist ein Tag Gefängniß anzusetzen. 2. lt

Eine Ausnahme von den in den Art. 1 und 2 enthaltenen Verboten findet in den Fällen

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