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Zu Nr. K. G. 1700. Gießen am 16. Februar 1843.
2 Betreffend: Die Verminderung der Singvögel und die Verordnung über Maaßregeln gegen das Wegfangen der Insecten vertilgenden Vögel und wegen Vertilgung der, der Landwirtyschaft schädli⸗
chen Vögel. Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
au saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises.
Da die in der allerhöchsten Verordnung vom 7. April 1837 Regierungsblatt A8 23 enthal⸗ tenen Bestimmungen über das Wegfangen der nützlichen, Insekten vertilgenden Vögel, sowie der Singvögel nicht überall mit der erforderlichen Strenge gehandhabt werden, da namentlich in neuerer Zeit wieder an vielen Orten, sowohl in Städten, als auf dem Lande, das Ausheben der Vogel⸗ nester, der Eyer und der jungen Nestbrut, das Einfangen und Toͤdten der Vögel, insbesondere aber das Fangen und der Verkauf der Singvögel in hohem Grade überhandnimmt, so weise ich Sie hiermit in höchstem Auftrage an, die Befolgung der angezogenen allerhöchsten Verordnung namentlich der nachstehend abgedruckten Artikel 1 bis 9, auf jede Ihnen zu Gebot stehende Weise zu überwachen und Uebertretungen alsbald zur Anzeige zu bringen. Ich erwarte, daß Sie dieser Verfügung pünktlich nachkommen und mich nicht nöͤthigen, wegen ungenügender Befolgung gegen Sie vorzuschreiten. Pri n z
Verordnung. Abschrift.
Betreffend: Wie oben.
Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Da die gegen das Einfangen der Insekten vertilgenden Vögelgattungen bestehenden Anord— nungen, sowie die Vorschriften wegen Verminderung mehrerer der Landwirthschaft schädlichen Vögelarten, nicht in dem ganzen Umfange Unseres Großherzogthums gelten, so finden Wir Uns nach vorausgegangener Revision jener Verordnungen und um zugleich den desfallsigen von Unseren getreuen Ständen auf dem letzten Landtage Uns vorgetragenen Wünschen moͤglichst zu entsprechen, bewogen, Folgendes zu verordnen:
Art 1.
Das Ausheben oder Zerstören von Vögelnestern, Eiern und Nestbrut jeder Art, außerhalb der Hofraithen, ist unter den im Art. 3 und 10 gegenwärtiger Verordnung bestimmten Modi— fikationen verboten. a i
Es ist ferner verboten, das Einfangen und Tödten, sowie der Verkauf nachstehender Vogel— arten: der Würger oder Neuntödter-Arten, der Kukuke, Spechte, Spechtmeisen, Wendelhälse, Baumlaͤufer, Wiedehopfe, Nachtigallen, Grasmücken, Fliegenfänger, Bachstelzen, Rothkehlchen, Rothschwänzchen, sowie überhaupt aller Sänger-Meisen- und Schwalben Arten. N


