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h) Damit keine Nummer des alten Flur⸗ oder Lagerbuches bei dem vorstehend angegebenen Ver⸗ fahren übergangen, oder aber doppelt entlehnt und so die Identität der Grundstücke zweifelhaft werde, so haben Sie jedes aus dem Flurbuche ertrahirte Grundstück durch Bleistift mit dem Zeichen(7 zu versehen, so jedoch, daß diese Zeichen nach Beendigung der Arbeit mit Leichtigkeit ausgelöscht werden können. b
1) Das Scharsschreiben des Brouillon des topographischen Güterverzeichnisses sogleich nach Been⸗ digung einer Tagearbeit wird Ihnen hiermit besonders empfohlen.
5) Die Vorschriften wegen der Reinschrift der topographischen Güterr erzeichnisse bleiben unverändert bestehen. 5 50 ich Ihnen nun noch wiederholt und dringend empfehle, bei der Ausführung Ihrer Arbeiten
mit der größten Umsicht und der strengsten Gewissenhaftigkeit zu verfahren, bemerke ich Ihnen zugleich, daß
die Gr. Kreis- und Landräthe und durch sie die Ortsvorstände von den vorstehenden Bestimmungen Kenntniß erhalten. ö Dee bu's.
Gemarkung 5 Flur Brouillon a des topographischen Güterverzeichnisses.
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