mb 5 3) Wie ich bereits durch mein Ausschreiben vom 5. Januar 1837 Nro. 32 verfügt habe, so müssen die
trag Namen der einzelnen Grundbesitzer, die Gewannbenennungen, die alten Nummern, die alten Größen⸗ ung angaben, sowie die Zehntverhältnisse aus den älteren Flur⸗, Lager⸗ oder Sektionsbücher entlehnt und fer. in die topographische Güterverzeichnisse übertragen werden. Die Güterbesteckzettel mit ihrer früheren Einrichtung sollen hierbei eigentlich nicht zur Anwendung kommen, sondern jene Angaben mit Hülfe ren, N der unter voriger Ziffer erwähnten lokalkundigen Grundbesitzer unmittelbar aus den genannten alten urde Büchern entnommen und aufgezeichnet werden. Sollten jedoch in den größeren und starkparzellirten 4 Gemarkungen durch die Zuziehung einer größeren Anzahl Lokalkundiger allein die Namen der ein⸗ 834 zelnen Grundbesitzer und somit auch die übrigen Daten nicht zuverlässig zu ermitteln seyn, so soll die täg⸗ Anwendung von Güterbesteckzetteln auf Ihren besonderen Antrag hin gestattet werden. Diese Zettel, dem wozu Gr. Katasterbüreau Formularien bereit halten wird und für deren Ausfertigung die Ortsvor⸗ mien 5 stände sorgen werden, dürfen jedoch weiter nichts, als den Namen des Grnndbesitzers und die An— und. gabe der beiderseitigen Nebenläger enthalten, alles übrige Material muß mit Hülfe der zuzuziehenden nicht Grundbesitzer unmittelbar aus den älteren Flur- und Lagerbüchern entnommen werden. Hierbei ist nun Par⸗ 4) folgendermaßen zu verfahren: der) Nachdem die Parzellen innerhalb einer Flur von Ihnen selbst unter strengster Beobachtung ß sie der im dritten Satze des 8. 2. der Katasterinstruktion vom 30. Juni 1824 enthaltenen Vor⸗ f schrift auf den Parzellen-Brouillons numerirt worden sind, werden diese Nummern in das Auf⸗ nach dem beiliegenden Schema entworfene Formular zum Brouillon des topographischen Güter⸗ Nich⸗ verzeichnisses zu Hause eingeschrieben. en b) Mit diesem Entwurf, den Parzellen⸗Brouillons und dem von dem Gr. Steuerkommissäre zu nauf⸗ g requirirenden Flurbuche der Gemarkung, oder dem Ortsflurbuche, falls ein solches vorhanden gen g und gut fortgeführt ist, begeben Sie sich nun unter Begleitung der nach Ziffer II, 2 desig⸗ der 5 nirten Grundbesitzer in die einzelnen Fluren und gewannweise auf die verschiedenen Parzellen, alls ermitteln hier die Namen der Besitzer und schreiben zuvörderst die Culturart und das irlen, ö i alte Nummer jeder Parzelle neben die neue in Ihren Entwurf des topographischen Güter⸗
verzeichnisses ein, wobei mit der größten Vorsicht auf die Identität der Grundstücke zu achten ist. e) Enthält das Flurbuch die wirklichen jetzigen Besitzer der Parzellen, so ist es, um mit der Arbeit möglichst rasch weiter zu kommen, nicht nöthig, die Namen derselben zur Stelle in
gen den genannten Entwurf einzutragen, vielmehr kann dies zu Hause geschehen. Ist aber die 5 deßfallsige Angabe des alten Flurbuchs nach der Versicherung der Lokalkundigen, gleichviel aus nach welchem Grunde, eine unrichtige, oder haben Theilungen von Grundstücken auf dem Felde nesig⸗ stattgefunden, welche im Flurbuche noch nicht gewahrt sind, so müssen die Namen der betref⸗ aben f fenden jetzigen Grundbesitzer neben die Nummern ihrer Parzellen sogleich auf dem Felde in ** den Entwurf eingeschrieben werden. b 0 d) Was die Gewannbenennungen betrifft, so sind dieselben mit Berücksichtigung der Angaben des 5 Flurbuchs und nach Anhörung der Lokalkundigen sogleich auf dem Felde in der Art festzustellen, 22 g daß die Benennungen mit den Gewanngrenzea übereinstimmen und die vorherrschende Benen⸗
3 nung angenommen wird. Für die Grundstücke der nämlichen Gewann braucht die betreffende ih Rubrik des Entwurfs nur einmal auf dem Felde ausgefüllt zu werden. . e) Die Zehntverhältnisse der einzelnen Grundstücke sind mit Berücksichtigung der in meinem
ler Ausschreiben vom 22. Mai 1839 Nr. 481 enthaltenen Bestimmung ebenfalls sogleich auf dem d 14 Felde mit den geeigneten Abkürzungen in den Entwurf einzutragen und dabei streng auf die men, älteren Angaben zu achten.
und; ö t) Ebenso sind die Flächengehalte der einzelnen Grundstücke aus dem Flurbuche so⸗ mihi gleich zu übertragen, was mit Rücksicht auf die Parzellenvermessung lediglich den Zweck einer hel„ Vergleichung zwischen den alten und den neuen Größenangaben haben kann.
fleine 3) Die Klassen der einzelnen Parzellen sind ebenfalls auf dem Felde aus dem Flur— on bis buche zu entlehnen und in das Brouillon des topographischen Güterverzeichnisses aufzunehmen, ena. wobei Sie diejenigen Bestimmungen genau zu beobachten haben, welche ich in der näheren lassen ö Anweisung zum Eintragen der Klassen in die neuen topographischen Güterverzeichnisse am g el 9 2. April 1835 zu Nro. K. V. 430 ertheilt habe. Das Brouillon des topographischen Güter⸗ bereit verzeichnisses ist so eingerichtet, daß Sie hieraus das Verzeichniß der Culturveränderungen
leicht aufstellen konnen.


