Ausgabe 
15.6.1843
 
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2) Bei der Parzellenaufnahme nun ist wie zuvor nach der speciellen Anweisung vom 20. Aprill 1834 zu verfahren; auch ist die unterm 20. Juny desselben Jahres verfügte Einrichtung bezüglich der täg⸗

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die Gr. Kreis- und Landräthe angehalten, für Richtigstellung und Aussteinung der Eigenthums⸗ grenzen mit der größten Thätigkeit besorgt zu sein. Ihrerseits haben Sie, sobald Ihnen der Auftrag zur parzellarischen Vermessung einer Gemarkung zugegangen ist, aus allen Kräften zur Erreichung dieses Zweckes vor der Aufnahme der Parzellen mitzuwirken, weil nur hierdurch die Zweifel wirk⸗ sam beseitigt werden können, welche sich sonst bei der Aufnahme der Parzellengrenzen darstellen.

Sollten die Ortsvorstände in der erwähnten Beziehung die erforderliche Thätigkeit nicht bewähren, so haben Sie mir unverweilt berichtliche Anzeige darüber zu machen, damit die Administrativbehörde zu der geeigneten Verfügung veranlaßt werden kann. ö

lichen öffentlichen Bekanntmachungen fortwährend streng zu beobachten. Außerdem aber haben Sie dem Ortsvorstande jedesmal zeitig genug die Gewannen genau zu bezeichnen, in welcher an bestimmten Tagen die Parzellenaufnahme erfolgen wird, damit derselbe im Stande ist, erforderlichen Falls und wenn der Ihnen auf Kosten der Gemeinde beizugebende, ständige lokalkundige Auskunftgeber nicht ausreichen sollte, entweder die betreffenden Grundbesitzer zur Angabe und Aufräumung ihrer Par⸗ zellengrenzen während der Vermessung speciell auffordern zu lassen, oder aber mehrere der in der betreffenden Gewann Begüterten, welche die beste Localkunde besitzen, zu veranlassen, daß sie der Messung beiwohnen und Ihnen die nöthige Auskunft ertheilen.

Wenn indessen die Richtigstellung und Aussteinung der Eigenthumsgrenzen vor der speciellen Auf⸗ nahme gehörig betrieben worden ist, und die Grundbesitzer, auf jede mögliche Weise über die Wich⸗ tigkeit der Parzellenvermessung aufgeklärt, zur Angabe und Kenntlichmachung ihrer Eigenthumsgrenzen veranlaßt werden: so wird in den meisten Fällen der ständige Auskunftgeber bei der Parzellenauf⸗ nahme ausreichen Sollten jedoch einzelne Zweifel über Parzellengrenzen ungeachtet Ihrer Bemühungen nicht sogleich gehoben werden können, so haben Sie sich diese Fälle genau zu actiren und bei der Einsammlung der Materialien zur Aufstellung des topogr. Güterverzeichnisses, wobei Sie jedenfalls durch mehrere Grundbesitzer mit ihrer Auskunft unterstützt werden(Ziffer II, 2), dahin zu wirken, daß die wirklichen Grenzen konstatirt und nun genau aufgenommen werden.

Was sodann

II. die Aufstellung der topographischen Güterverzeichnisse betrifft, so ist dabei Folgen⸗

des zu beobachten:

10 Die Einsammlung der Materialien zur Ausstellung dieser wichtigen Aktenstücke hat jedenfalls nach

der Aufnahme der Parzellen zu geschehen, weil Sie hierdurch schon in vielen Fällen mit den Besitz⸗ verhältnissen bekannt werden und so besser im Stande sind, auf die strengste Richtigkeit der Angaben des topographischen Güterverzeichnisses hinzuwirken. Hiermit ist jedoch keineswegs bestimmt, daß die Einsammlung jener Materialien erst nach gänzlicher Vollendung der Parzellenaufnahme einer ganzen Gemarkung stattfinden soll. Es ist vielmehr zweckmäßig, daß Sie dieses Geschäft beginnen, sobald in einzelnen Fluren die speielle Vermessung vollzogen ist, weil es Ihnen dann leichter möglich wird, die Mitwirkung der Grundbesitzer in solchen Zeitpunkten zu verlangen, in denen dieselben von ihren landwirthschaftlichen Geschäften nicht zu sehr in Anspruch genommen sind.

2) Die Tage, an welchen Sie zur Einsammlung der Materialien für die Aufstellung des topogr. Güter⸗

verzeichnisses schreiten wollen, haben Sie dem Ortsvorstande immer frühzeitig genug anzugeben und denselben zu ersuchen, eine genügende Anzahl der in den betreffenden Gewannen Begüterten zu bestimmen, welche Sie auf das Feld begleiten sollen. Die Anzahl dieser, die beste Lokalkunde besitzenden Grund⸗ eigenthümer hängt von den jedesmaligen lokalen Umständen ab. In Fluren, worin sehr große, mithin wenige Parzellen vorkommen, mögen der Regel nach zwei bis drei solcher Grundbesitzer zur Erthei⸗ lung der erforderlichen Auskunft hinreichen, während da, wo das Grundeigenthum in viele kleine Parzellen zersplittert und überdies der Umfang der Gemarkung sehr beträchtlich ist, selbst zehn bis zwölf der einschlägigen Begüterten nicht ausreichen können, um die einzelnen Besitzer ꝛc. genau anzugeben. Es muß daher Ihrem richtigen Takte und den Einsichten der Ortsvorstände überlassen bleiben, einerseits, daß Sie nur das verlangen, was die Umstände in der fraglichen Beziehung er⸗ fordern, anderseits, daß die Ortsvorstände und, durch sie veranlaßt, die Grundbesitzer gern bereit sind, alles dasjenige zu leisten, was zur zuverlässigen Aufzeichnung der Angaben für die topographische Güterverzeichnisse führen muß. N 5

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