Ausgabe 
15.6.1843
 
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28.

Gießen am 15. Juni 1843.

Zu Nr. K. G. 6830. Betreffend Die Katasterarbeiten im Allgemeinen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen au sämmtliche Großh. Büͤrgermeister dieses Kreißes.

Auf Ersuchen Gr. Ober⸗Finanz⸗Kammer theile ich Ihnen nachstehend die von Gr. Steuerrath Debus in rubricirtem Betreffe an die Kataster⸗Geometer erlassene Instruction zur Nachricht, und mit dem Auftrage mit, die Ihnen darnach obliegenden Geschäfte in vorkommenden Fällen pünktlich zu vollziehen.

Prinz.

Zu Nr. d. K. V. 1513. Darmstadt den 13. Dezember 1841.

Betreffend: Wie oben.

Der Großherzoglich Hessische Steuerrath Debus

an saͤmmtliche Großh. Katastergeometer.

Bevor ich Ihnen die in meinem Ausschreiben vom 21. August d. J. Nro. 1082 angedeutete nähere Anleitung darüber ertheile, in welcher Weise Sie die Mitwirkung der Grundbesitzer bei Aufstellung der neuen Kataster künftighin anzusprechen haben, benachrichtige ich Sie, wie Großherzogliche Oberfinanzkammer I. Sektion unterm 7. Oktober und 9. December dieses Jahres zur Nro. O. F. K. I. S. 14642 und 17929 ver⸗

ügt hat, da 5 n an die Materialien zur Aufstellung der topographischen Güterverzeichnisse unter allen Um⸗ ständen von den mit den Katasterarbeiten der betreffenden Gemarkungen beauftragten Geometer selbst gesammelt und namentlich alle hierauf bezüglichen Arbeiten im Felde von diesen persönlich besorgt werden müssen und die Ueberlassung dieses wichtigen Geschäftes an Gehülsen durchaus nicht mehr erlaubt sein soll, und daß b) zu den eigentlichen Vermessungsarbeiten in Zukunft nur solche Gehülfen von den Katastergeo⸗ metern verwendet werden sollen, welche nach den Vorschriften der Verordnung vom 14. July 1832 für eine der drei Klassen wirklich geprüft worden sind. Diese letztere Bestimmung tritt vom nächsten Frühjahre an in Kraft und werde ich mit aller Strenge darauf sehen, daß diesen beiden hohen Verfügungen von Ihrer Seite vollständig nachgekommen wird.

Was nun 8 I. die Angabe und Feststellung der Eigenthumsgrenzen bei Vornahme der par⸗ zellarischen Vermessung einer Gemarkung betrifft, so bemerke ich Ihnen Folgendes:

1) Die betreffenden Ortsvorstände werden künftighin möglichst frühzeitig von der bevorstehenden Par⸗ zellenvermessung in Kenntniß gesetzt und auf Anregung Großh. Oberfinanzkammer I. Sektion durch