Ausgabe 
16.3.1843
 
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10.

Ju Nr. K. G. 3357. Sießen am 16. März 1843.

Betreffend: Die Anwendung des gesetzlichen Maaßes in Urkunden für Gemeinde⸗ und Kirchen ꝛc. Rechnungen. f

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an saͤmmtliche Großh⸗ Buͤrgermeister und Kirchenvorstaͤnde des Kreises.

Nach§. 21 des Gesetzes vom 10. December 1817 über Einführung eines neuen Maaß⸗ und Gewichtsystems soll dieses System bei allen Accorden über öffentliche und Privatarbeiten und

sonstigen Verträgen, bei allen öffentlichen und Privat⸗Rezepturen, allein zur Anwendung kommen

und der§. 23 spricht für den Gebrauch der abgeschafften Maaße eine Strafe von 10 fl. aus.

Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen ist im§. 93 der Instruction für Rechner von Kirchen⸗ und in§. 107 der Instruetion für Gemeinde⸗Einnehmer vorgeschrieben, daß alle Ein⸗ träge nur in diesem neuen Maaße geschehen sollen. Dem unerachtet kommen noch sehr häufig Urkunden vor, welche in alten, längst abgeschafften, Maaßen berechnet sind.

Ich weise Sie daher an, strenge auf Vollziehung des Gesetzes vom 10. December 1817 zu wachen; namentlich haben Sie, die Großh. Bürgermeister, dafür zu sorgen, daß in ihren be⸗ treffenden Gemeinden, wo dies noch nicht geschehen sein sollte, die gesetzlichen Frucht und Holz⸗ maaße angeschafft und angewendet, die alten dagegen gänzlich außer Gebrauch gesetzt werden.

Auch bei dem Flächenmaaße ist darauf zu achten, daß dies überall nur dem Gesetze gemäß vorkomme und es kann hiervon nur in denjenigen Orten, in melchen die neue Catastrirung noch nicht Statt gefunden hat, bis zur Beendigung derselben eine Ausnahme gestattet und bis dahin die Anwendung des in den Flurbüchern eingetragenen alten Maaßes zugelassen werden.

Die Gemeinde⸗Einnehmer und Kirchenrechner haben Sie nach Maaßgabe dieses Ausschreibens zu bedeuten. d ien