Dagegen ist in einer sehr großen Zahl von Gemeinden für Anlegung von Communal⸗Baumschulen theils
nichts oder
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nur sehr wenig geschehen, theils sind die früher angelegten Baumschulen vernachlässigt worden.
Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit dieses Gegenstandes für die Gemeinden und Grundbesitzer müssen wir Ihnen daher dringend empfehlen, nach Kräften dahin zu wirken, daß gemeinheitliche Obstbaumschulen in den⸗ jenigen Gemeinden, in deren Gemarkungen Boden und Lage geeignet sind, und wo die Aufbringung der, übrigens nur mäßigen Kosten für die Gemeinden nicht zu drückend wird, angelegt und die bereits vorhande⸗ nen Obstbaumschulen, soweit es als nöthig erscheint, zweckmäßiger eingerichtet und jedenfalls gehörig gepflegt und unterhalten werden. f ö g
Wir bemerken Ihnen in dieser Beziehung noch insbesondere Folgendes:
10 Bei der Bestimmung des Flaächeninhalts einer anzulegenden Baumschule ist darauf Rücksicht zu
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nehmen, daß daraus, wo möglich, demnächst das Bedürfniß der Gemeinde und der einzelnen Grundbesitzer in der Gemeinde an jungen Obstbäumen befriedigt werden kann.
Die Baumschule muß gehörig eingefriedigt seyn, um die Pflanzungen vor Beschädig mentlich durch weidendes Vieh, zu schützen. Nähere Anleitungen zur Anlegung der können nöthigenfalls von den landwirthschaftlichen Vereinen und von den Forstbehb werden.
3) Die Aufsicht über die Baumschule ist gegen eine mäßige Vergütung, die auch in Bewilligung eines Ertragsantheils der Baumschule bestehen kann, den Schullehrern, wenn aber diese mit den
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Regeln der Obstbaumzucht nicht vertraut sind, einem anderen in diesem Zweige der Landwirth⸗ schaft erfahrenen Gemeinde⸗Einwohner zu übertragen. Da in den Schullehrer-Seminarien zu Friedberg und Bensheim schon seit mehreren Jahren Unterricht in der Obstbaumzucht ertheilt wird, so kann angenommen werden, daß jedenfalls die in den letzten Jahren angestellten Schullehrer die in fraglicher Hinsicht erforderliche Qualificationen besitzen. a
Es ist dahin zu wirken, daß der Ausseher der Baumschule den älteren Schulknaben und sonstigen Einwohnern, welche es etwa wünschen, namentlich auch den Feldschützen practischen Unterricht in der Obstbaumzucht ertheilen. 8 6 7 8
In denjenigen Gemeinden, in welchen nach Nr. 10. des Ausschreibens der Großherzogl. Ober⸗ sorstdirection vom 24. März d. J. ad Num. O. F. D. 906.(Nr. III. des Amtsblatts) unter der Leitung der Forstbehörden Pflanzschulen angelegt werden, können diese, wenn sie die geeignete Lage haben, auch zur Obstbaumzucht verwendet und falls auf diese Weise für Deckung des Bedarfs in genügender Weise gesorgt werden kann, die Anlegung einer weiteren besonderen Obstbaumschule vorerst ausgesetzt bleiben. a
Insoweit in einzelnen Gemeinden Boden und Lage zur Obst⸗Cultur sich nicht eignen, können we⸗ nigstens Pflanzschulen für sonstige Bäume zur Bepflanzung der Wege, wüsten Plätze ꝛc. ꝛc. an⸗ gelegt werden.
Im Uebrigen überlassen wir Ihnen, die zur Erreichung des Zweckes weiter geeigneten Vorkehrungen zu treffen, auch die Gemeinden noch besonders darauf aufmerksam zu machen, daß von den landwirthschaftlichen Vereinen für Anlage von Baumschulen Preiße ausgesetzt seyen. 5
Zugleich fordern wir Sie auf, gegen Ende des Jahres 1844 über den Erfolg Ihrer Bemühungen, über den Zustand der vorhandenen Baumschulen und die an einzelnen Orten der Errichtung derselben etwa
entgegen stehenden Hindernisse Bericht zu erstatten.
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