Ausgabe 
2.1.1843
 
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1.

Zu Nr. K. G. 14,052 de 1842. Gießen am 2. Januar 1843.

Betreffend: Die Arretirung des Guckkastenträgers Ferdinand Hübel aus Hildesheim, jetzt, die Zulassung von öffentlichen Schau- und Darstellungen.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

au saͤmmtliche Großherzogliche Buͤrgermeister dieses Kreises (mit Ausnahme des Großh. Bürgermeisters zu Gießen).

Leute, welche sich mit öffentlichen Schau- und Darstellungen befassen, wie: Orgel- und Marionetten⸗ spieler, Bänkelsänger, wandernde Musikanten und Komödianten, Seiltänzer, Equilibristen und andere dergleichen Gaukler und sogenannte Künstler, sodann Vorzeiger von Thieren, Figuren, Bildern, von sogenannten Merkwürdigkeiten und Naturseltenheiten dc. sind, wie zu meiner Kenntniß gekommen ist, von den Großh. Bürgermeistern schon öfters, ohne meine Genehmigung, in den resp. Ortschaften zur Ausübung ihres Gewerbes zugelassen worden. Da nun ein solches willkührliches Verfahren den bestehenden gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft, und zu Irregularitäten mancherlei Art führt, so mache ich Sie persönlich dafür verantwortlich, daß in Zukunft nur solche Leute der vorgedachten Art in Ihren Gemeinden zur Ausübung ihres Broderwerbes zugelassen werden, welche dazu von mir eine schriftliche Erlaubniß erhalten haben und diese vorweisen können.

Von vorstehender Verfügung haben Sie den betreffenden Schulvorständen Einsicht zu gestatten, damit auch diese in vorkommenden Fällen sich darnach bemessen können.

Prinz.