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ie Intelligenz- und Kreis-Blatt.

25. Freitag den 18. Juni

bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummier liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt per Zeile 2 kr.

reisräthliche Vekanntmachungen.

Zu Nr. K. G. 5208. Gießen am 10. Juni 1841.

Betreffend: Die Schulversäumnisse einiger Kinder zu Daubringen durch Verbüßung von Forststrafen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an sämmtliche Großh. Buürgermeister des Kreises Gießen.

Es ist seither der Fall vorgekommen, daß schulpflichtige Kinder die Schule oͤfters versaͤumt haben, weil sie wahrend der Schulzeit zum Abverdienen von Forststrafen angehalten worden sind. Da dieses den bestehenden Bestimmungen(vid. Ministerialausschreiben 0 55. de 1835)

zuwider ist und nur die Forststrafen schulpflichtiger Kinder zur Zeit, wo die Schule nicht ver

saͤumt zu werden braucht, besonders in den Ferien, abgebuͤßt werden sollen, so beauftrage ich Sie, in Zukunft jedesmal in den Ihnen von den Gr. Revierfoͤrstern zur Bestellung der Straͤf⸗ linge mitgetheilten Strafverzeichnissen ausdruͤcklich anzumerken, welche Forststrafschuldner Schul⸗ kinder sind. ö In Verhinderung Cr. Kreisraths a der Gr. Regierungs-Rath Eck ste ien.

Ulrichstein den 2. Mai 1841 Betreffend: Die Anzeige von Sterbfällen.

Das Großherzoglich Hessische e ed e en ieh ü ler it e i n an sämmmtliche Großh. Bürgermeister des Landgerichtsbezirks. Jeder von Ihnen erhaͤlt durch den Bezirksboten ein Muster, nach welchem Sie sich kunf⸗ tig bei Sterbfalls⸗Anzeigen richten werden. Die gedruckten Formularbogen erhalten Sie, gegen

Zahlung von 52 kr. per Buch, auf Erfordern von Gr. Landgerichts-Actuar dahier. Be⸗ richte, die nicht auf Formularpapier geschrieben sind, werden ohne weiteres zuruͤckgegeben.

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