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5 Oberhessikches Intelligenz- und Kreis-Blatt
29. 1 Freitag den 16. Juli 13841.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt bestimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt
per Zeile 2 kre 5 8
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Rrei Zu Nr. K. Gü 6497. f Gießen am 14. Juli 1841. Betreffend: Bürgermeistereiberichte auf Unterstützungsgesuche⸗ ü
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Großherzogl. Bürgermeister des Kreises Gießen.
Von Sr. Hoheit dem Erbgroßherzoge von Hessen und bei Rhein ist gnaͤdigst verfügt worden, daß keine Unterstützungsgesuche berucksichtigt werden würden, welche nicht schon vorher mit einem vom Kreisrathe beglaubigten Zeugnisse des Buͤrgermeisters versehen seien.
Indem ich Sie beauftrage, dieses in Ihren Cemeinden gehoͤrig bekannt zu machen, mache ich Sie auf mein in dieser Beziehung erlassenes Ausschreiben vom 10. Februar 1838, W. 7 des Kreisblatts, aufmerkfam, und bemerke nur noch, daß hiernach bei Ausstellung der Zeugnisse mit der groͤßten Gewissenhaftigkeit zu verfahren ist und bei der, den Gemeinden obliegenden Verbindlichkeit, den beduͤrftigen armen Einwohnern ausreichende Unterstuͤtzung zu leisten, nur alsdann ein solches anderweites Unterstützungsgesuch zur Willfahrung zu empfehlen sein duͤrfte, wenn dasselbe durch besondere Ungluͤcksfaͤlle motivirt werden kann. a
92..:
Zu Nr. K. G. 6549. Grunberg am 9. Juli 1841.
Betreffend: Die Visitation der Geschäfts- und Kasseführung der . Gemeinde⸗Einnehmer, Kirchen- und Stiftungs⸗Rechner, durch die Großh. Kreisräthe und Landräthe, oder deren
Beauftragte und das hierbei einzuhaltende Verfahren.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an die Großherzogl. Bürgermeister und Kirchenvorstaͤnde dieses Kreises.
Hoͤchstpreisliches Ministerium des Innern und der Justiz hat oͤftere Visitationen der Kassebeamten im Interesse der Verwaltung und des Rechnungswesens und zur Erhaltung und Foͤrderung der Ordnung, und Regelmaͤßigkeit im Rechnungswesen fuͤr durchaus erforderlich erachtet, und deßhalb verordnet, daß außer den von den Kreisraͤthen oder deren Beauftragten zu vollziehenden außerordentlichen Visitationen, so oft als moͤglich und thunlich, einfache, sich


