8 Oberbessisches 10e Intelligenz- und Kreis-Blatt

1 e. be f 7 1 . 4 16. Freitag den 16. April 1841. igen 55 5 8 9 36 3 J AA]. 1 merati⸗ Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt. meiner bestimmten Aoertissements müssen längstens in leder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 5 Uhr Wagen werden; 0 fe nigen 883 A Inserate bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt N N er Zei kr. g 3 gegeben, 5 a f ver⸗eisrathli. 1 Nreisräthliche Bekanntmachungen. O: 2 5 N 5. ö 1138. 1 f N Gießen den 8. April 1841. ber. Betreffend: Die Obsignation bei Sterbfällen, insbesondere die zum Behuf 0 gerichtlicher Einschreitung zu machende Anzeige eines Sterbfalls.

173 Das Großherzoglich Hessische L an deger icht Gießen an fämmtliche Burgermeister dieses Bezirks. Der Großh. Kreisrath des Kreises Gießen hat Ihnen durch Ausschreiben vom 26. Novbr. a und 17. Decbr. v. J.. 49 und 51 des Intelligenzblattes zur Obliegenheit gemacht, alle auh Sterbfaͤlle sogleich und noch ehe die Beerdigung des betreffenden Jidividuums stattfindet, unter genauer Angabe des Vor; und Zunamens, des Standes, der Familien⸗Verhaͤltnisse des as Verstorbenen, des Zeitpunktes seines Todes und der etwa sonst erheblich erscheinenden Notizen mir anzuzeigen. Dessen ungeachtet wird diese Vorschrift nicht uberall genau befolgt; theils kommen die dergleichen Anzeigen enthaltenden Berichte zu spaͤt an, theils sind die Notizen, die sie geben sollen, sehr unvollstaͤndig und manche von Ihnen scheinen jene Vorschrift ganz un⸗ 1 beachtet gelassen zu haben, weil bis jetzt gar keine Anzeigen eingekommen sind, obgleich kaum N anzunehmen it, daß sich in Ihren Gemeinden gar keine Sterbfälle sollten zugetragen haben. Ihnen jene Vorschrift hiermit einzuschaͤrfen und Ihnen

se Ich finde mich dadurch veranlaßt f 5 zugleich zu bemerken, daß jede Zuwiderhandlung gegen dieselbe von mir mit 1 fl. Strafe ge⸗

3 ahndet werden wiro. g Schließlich bemerke ich Ihnen in hoͤherem Auftrag, daß Ihnen gestattet ist, fuͤr bericht⸗ liche Anzeigen von Todesfaͤllen, in Folge deren ein gerichtliches Einschreiten noͤthig

wird, eine Cebuhr von 12 kr. zu beziehen. 5 Pl o ch.

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5 a a egeben worden sei. Auf den Antra des Jo⸗ * Bekanntmachungen. Ahne wirt 01 Garbenteich, auf belchen de f 4 vorbemerkte Capitalschuld übergegangen ist, wer⸗ Edictalladungen. den nun die 9 0 und 2 des 90) Es verschuldeten der Johann Mel Philipp Schaab, sowie alle diejenigen, welche chior Hinterländer und dessen Ehefrau von, irgend Ansprüche auf die erwähnte Capitalfor⸗ Garbeuteich dem Philipp Schaab in Gie⸗ derung bilden könnten, hierdurch aufgefordert, ßen, laut des hiesigen Landgerichts⸗Hypotheken⸗ ihre vermeintlichen Ansprüche innerhalb 4 Wochen, 2 buchs pag. 139 ein Capital von 200 fl., wel⸗ vom Tage der Insinuation oder des Erscheinens ches schon längst an den Anwalt der Erben des in den öffentlichen Blättern dieser Aufforderung Philipp Schaab abgetragen worden sein soll, ohne an, sogewiß dahier geltend zu machen, widrigen⸗ daß aber die Original⸗Schuldverschreibung zurück falls die Abtragung der Schuld angenommen und

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