Zu Nr. K. G. 10,589. i Gießen am 4. December 1841.

Betreffend: Die Pfändung und Veräußerung von Loosholz aus Domanial⸗ und Communalwaldungen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Nach einer Anzeige der Forstbehoͤrde ist bisher oft der Fall vorgekommen, daß denjenigen aͤrmeren Ortsbürgern, welche noch Geld in die Gemeindekassen verschuldeten, oder den auf das Loosholz selbst gesetzten Geldausschlag nicht zu entrichten vermochten, das Loosholz gepfaͤndet und veraͤußert wurde..

Ich finde mich deßhalb veranlaßt, Sie hierdurch noch besonders auf die deßhalbige Be stimmung im§. 28 Lit. der Instruction zur Vollziehung der Verordnung, die Einbrin⸗ gung der Communal-Intraden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen btrd. vom 24. Mai 1833( 42 des Regsblts.), wonach das Loosholz nur insoweit gepfaͤndet werden kann, als es der zu Pfaͤndende nach den bestehenden Verordnungen selbst verkaufen darf, aufmerksam zu machen, indem ich erwarte, daß Sie sich in Zukunft genau nach dieser Bestimmung richten werden. R. 1 Ning rer.

Zu Nr. K. G. 11153. Gießen am 6. December 1841.

Betreffend Die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an sämmtliche Hroßherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises.

Unter Zusendung des beifolgenden Regierungsblatts M 37 vom laufenden Jahr, beauf⸗ trage ich Sie, die darnach erschienene Hoͤchste Verordnung in rubricirtem Betreffe saͤmmtlichen Mitgliedern der israelitischen Religionsgemeinden Ihrer resp. Buͤrgermeistereien bekannt zu ma chen. Insbesondere haben diejenigen Gr. Buͤrgermeister in deren Amtsgemeinden sich die bereits gebildeten israelitischen Religionsvorstaͤnde befinden, solchen diese Verordnung zur Einsicht und genauen Nachachtung vorzulegen, sich auch zu verlaͤssigen, ob in Gemaͤßheit der§.§. 2 6 incl. gedachter Verordnung eine neue Wahl von Vorstands-Mitgliedern und von wie viel sol⸗ cher Mitglieder erforderlich ist, hieruͤber Anzeige zu machen, und falls die Nothwendigkeit einer Wahl vorliegt, zugleich soviel Mitglieder aus der hoͤchstbesteuerten Halfte der Judengemeinde als verbleibende Vorstands-Mitglieder vorhanden sind, mir zu dem Zwecke vorzuschlagen, um sie nach Maasgabe des§. 6 zur Theilnahme an der Wahl, neben den verbleibenden Vorstands mitgliedern, zu bestimmen. Es versteht sich von selbst, daß die Vorgeschlagenen in gutem Rufe stehen mussen. 0

Eine gleiche Vorlage haben Sie, die Großherzogl. Buͤrgermeister, alsbald und so oft zu machen, als eine Vorstands⸗Ersatzwahl nach den Bestimmungen dieser Verordnung erfor derlich wird; und werde ich dann den Commissaͤr zur Vornahme der Wahl jedesmal ernennen.

Wegen der Bekanntmachung der Verordnung im Allgemeinen, haben Sie in dem Publicationsbuch geeigneten Eintrag zu machen, ruͤcksichtlich der Vorstandswahlen sehe ich aber den berichtlichen Vorlagen der Buͤrgermeister binnen 4 Wochen unfehlbar entgegen.

K. Cher. Ken derer.