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Verfugung. Unbeschadet der fortwaͤhrend in Kraft verbleibenden, die Aufsicht und Behandlung der Hunde betreffenden kreisraͤthlichen Verfugung vom 21. d. M. wird nunmehr weiter verordnet: Alle Hunde ohne Unterschied sind alsbald und bis auf weitere Verfuͤgung einzuhal— ten, und durfen nur an einer dauerhaften wohlbefestigten Leine von Erwachsenen uͤber die Straße gefuͤhrt werden. ö Derjenige, dessen Hund ohne auf die vorbezeichnete Art gefuhrt zu sein, auf der Straße betreten wird, verwirkt eine Strafe von 5 fl.— und hat außerdem die Toͤdtung des Hundes zu gewaͤrtigen.. Vorstehende Anordnung bezieht sich jedoch nicht auf solche Hunde, deren ununter— brochene Einbehaltung und Verwahrung durch Anlegen an Ketten bereits besonders ver— fuͤgt worden ist. Diese Hunde sind vielmehr nach wie vor in anbefohlener Weise bis auf Weiteres wohl zu verwahren und zu beobachten.
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Zu Nr. K. G. 1750. Gruͤnberg am 19. Februar 1840.
Betreff: Die Recurse gegen die Erkenntnisse der unteren Polizeigerichte an die Polizeigerichte höherer Instanz in Denunciationssachen wegen Contraventionen gegen bestehende Zunftartikel.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Grunberg an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreeises.
Von hoͤchstpreislichem Ministerium des Innern und der Justiz ist nachstehendes Aus— schreiben ergangen: 6.
Zu Nr. D. 676. Darmstadt am 5. Februar 1840. Betreff: Wie vor. ö
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an die Großh. Provinzial⸗Commissariate dahier und zu Gießen, und saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe der Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Es ist bisher mehrfach vorgekommen, daß in Denunciationssachen wegen Contraventionen gegen bestehende Zunftartikel die Zünfte gegen die Erkenntisse der Polizeigerichte unterer In— stanz den Recurs an die Polizeigerichte hoͤherer Instanz ergriffen haben, wenn von jenen ent— weder gar keine, oder eine nach Ansicht der Zünfte zu geringe, Strafe erkannt worden war
Diese Wahrnehmung veranlaßt uns, Ihnen Nachstehendes zu eroͤffnen: d
Vor der neuen Organisation der uns untergeordneten Regierungsbehoͤrden vom Jahr 1832 konnten, wenn es sich um Bestrafung von Contraventionen gegen bestehende Zunftartikel han— delte, nur die Zünfte selbst und resp. deren Vorsteher, falls sie sich durch die Eutsch deen der zustaͤndigen Behoͤrde fuͤr beschwert erachteten, den Recurs hiergegen ergreifen, weil 5 der betreffende Landrath, mithin die Verwaltungsbehoͤrde, die erkennende Behoͤrde war. Seit⸗ dem die Ausuͤbung der Polizeigerichtsbarkeit an die Gerichte uͤbertragen ist, hat sick indefsen dieses Verhaͤltniß geaͤndert, indem nunmehr in der Polizeiverwaltungsbehorde, 8 455


