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Oberhessisches
Intelligenz- und Kreis-Blatt V9. Freitag den 28. Februar 1840.
der Woche ein Mal, am Freitag erscheinende Oberhessische Intelligenz und Kreisblatt be⸗ längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden: uhr in gewöhnlicher Schrift
Die für das dahier in jed stimmten Avertissements mussen 10 i 8 85 f N später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgeb
beträgt pr. Zeile 2 kr.
RKreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 1925. Gießen am 25. Februar 1840. Betreffend: Das Aufbewahren von Asche und Kohlen. 5 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an die Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises(mit Ausnahme des Buͤrgermeisters zu Gießen.) Aus den bis jetzt mir vorgelegten diesjaͤhrigen Feuervisitationsprotocollen habe ich ersehen, daß die§§. 10 und 17 der Feuerordnung, namentlich in Bezug auf das Aufbewahren von
Asche und Kohlen nicht genuͤgend beachtet werden.
Ich sehe mich deßhalb im Interesse saͤmmtlicher Bewohner des hiesigen Kreises veranlaßt, Sie mit Hinweisung auf die in den obbemerkten Paragraphen der Feuerordnung enthaltenen Bestimmungen noch insbesondere anzuweisen, in Ihren unterhabenden Gemeinden dieserthalben alsbalden eine geeignete Warnung zu erlassen. Sie werden hierbei noch insbesondere darauf aufmerksam machen, daß in den oberen Raͤumen der Gebaͤude durchaus keine Asche ꝛc. auf— bewahrt werden duͤrfe, und ebenso, daß das Zudecken derselben mit feuerfangenden Gegen— staͤnden gleichfalls strafbar sei.
Ueber den Befolg dieser Auflage er varte ich binnen 14 Tagen Ihre berichtliche Anzeige.
K. Chr. Knorr.
Zu Nr. K. G. 1985. cießen am 27. Februar 1840.
Betreffend: Die Anzeige des Kreisthierarztes Professors Dr. Vir, wegen eines der Wuth verdächtigen, dem Großh. Re⸗ gierungsrath Müller zugehörigen Hundes.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises(mit Ausnahme des
. Buͤrgermeisters zu Gießen.)
Nachstehende Verfugung haben Sie alsbald in Ihren betreffenden Gemeinden zu veroͤf⸗ fentlichen, deren Vollziehung strengstens zu überwachen und etwaige Contraventionen anher zu berichten. K. Chr. Knorr.


