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Oberhessisches
Intelligenz und Kreis Blatt W 29. Freitag den 17. Juli 1840.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberbessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr.
Rreisräthliche Bekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 6909. Gießen am 13. Juli 1840.
Betreff: Die Verwendung von, geistlichen Stellen zu⸗ stehenden Rente-Ablösungs-Kapitalien zum Ankauf von Grundeigenthum, insbesondere die, den erwähn— ten Stellen nach Art. 12. des Gesetzes vom 27ten Juni 1836 constituirte Staatsrente.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Kirchenvorstände des Kreises Gießen.
Von nachstehendem Schreiben Gr. Oberconsistoriums gebe ich Ihnen, zu Ihrem Bemes— sen, in vorkommenden Faͤllen, Nachricht. Kn or r.
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Zu Nr. O. C. 4949. Darmstadt am 23. Juni 1840. Betreff: Wie oben.
Das Großherzoglich Hessische a „%%% ᷑—Ü»ÜůÄ! an saͤmmtliche Großherzogliche Kreisraͤthe.
Zur Vermeidung einer ungleichartigen Behandlung der Pfarrbesoldungsguͤter bei An— wendung des Gesetzes vom 11ten Juni 1827 auf dieselben, hat die hoͤchste Staatsbehoͤrde verfuͤgt:
daß im Falle eintretender Verwendung von Rente-Abloͤsungs-Capitalien
zum Ankauf von Grund-Eigenthum, auf Letzteres, gegen verhaͤltniß maßige Er⸗
maͤßigung der, nach Art. 12. des Gesetzes vom 27ten Juni 1836 constituirten Staats⸗ renten und resp. Ruͤckersatz der Abloͤsungscapitalien fuͤr abgeloͤßte derartige Staats-Ent— schaͤdigungs-Renten, die Bestimmungen des Gesetzes vom 11ten Juni 1827 ebenso zur
Anwendung gebracht werden sollen, wie auf das uͤbrige steuerbare Eigenthum der Pfarr—
besoldungsfonds.
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