Zu Nr. K. G. 9760 u. 11,266.
Betreffend: die Förderung des Vereins zur Verbesserung des Zustandes der Israeliten.
Gießen am 7. Dezember 1840.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister dieses Kreises.
Indem ich Ihnen nachstehend eine Abschrift der Statuten des obigen Vereins zur Nach⸗ richt mittheile, woraus Sie den Zweck desselben naͤher entnehmen wollen, bemerke ich, daß der geringe Fortgang, welchen in neuester Zeit dieser Verein gewonnen, und insbesondere die immer großere Abnahme von Subseriptionsbeitraͤßhen, dem Provinzialvorstande des Vereins un— moͤglich macht, dessen Zweck gehoͤrig zu erfuͤllen. Hoͤchstpreißliches Ministerium des Innern und der Justiz hat daher verfügt, daß es nichts dagegen zu erinnern finde, wenn sowohl von den-Gemeinderaͤthen, als auch von den Vorstaͤnden der Judengemeinden, aus den betreffenden Gemeinde-Kassen, nach den Kraͤften im Verhaͤltniß stehende Beitraͤge zu dem mehrgedachten Vereine alljaͤhrlich bewilligt wuͤrden.
Ich beauftrage Sie daher, hiernach den Gemeinderath, sowie die Vorstände der in Ihren Gemeinden ich befindenden Judengemeinden geeignet zu bedeuten, ihre Erklaͤrung zu Protokoll zu nehmen und dieselben innerhalb laͤngstens 8 Tagen hierher vorzulegen.
K. Ehn Kü gur⸗
Statuten des Vereins er 5 Verbesserung des Zustandes der Israeliten.
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Der Zweck des Vereins besteht in der Verbesserung des Zustandes der Israeliten, zu⸗ naͤchst im Großherzogthum Hessen.
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Als die vorzuglichsten Mittel zur Erreichung des Zweckes werden folgende Bestimmungen betrachtet:
1) Unbemittelte israelitische Juͤnglinge, welche sich- dem Schulfache widmen wollen und deshalb ein inlaͤndisches Schullehrer-Seminar besuchen, sollen die hierzu noͤthigen Mittel und zwar bei fortwaͤhrendem Fleiße und gutem Betragen mindestens zwei Jahre lang von dem Vereine erhalten
Diese Unterstützung soll nur solchen Schulkandidaten zugewendet werden, welche neben den ubrigen guten Eigenschaften die gehoͤrige Kenntniß in Musik und Gesang haben.
Wenn ein solcher Schul'andidat demnaͤchst das Lehrfach nicht ergreift, so hat der Verein das Recht, das für seine Ausbildung verwendete Geld von ihm zuruck zu fordern, wenn das Nothige hieruͤber in dem Vertrage gewahrt ist, welches nach§. 18 von dem Provinzial-Vor⸗ stande wegen eines jeden auf Vereinskosten zu Unterstutzenden abzuschließen ist.
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2) Kleinere und in ihren Mitteln beschraͤnkte israelitische Religions-Gemeinden koͤnnen zur
anständigen Besoldung eines Lehrers, wenn derselbe neben sittlchem Lebenswandel, genügende
Schulbildung besitzt, von dem Vereine einen Beitrag erhalten, welcher, wenn die Schuljugend
gute Fortschritte macht, wenigstens einige Jahre gegeben wird


