als Beklagte erscheint,
Schott. % 7.
Zu Nr. D. 2310. Darmstadt am 11. April 1833.
Betreff: wie oben.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzogl. Provinzial-Commissariate dahier und zu Gießen und an saͤmmtliche Großh. Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Obgleich nach Art. 75. der Gemeindeordnung der Gemeinderath ermaͤchtigt ist, auch ohne Autorisation der hoͤheren Regierungsbehoͤrde Activ und Passiv- Prozesse nach eigner Ueberzeugung durch den Burgermeister fuhren zu lassen, so erscheint es doch eines Theils zur Ueberwachung der gesetzlichen Vorschrift, daß jedesmal eine ordnungsmaͤßige Berathung des Ge— meinderaths wirklich Statt gefunden, andern Theils aber auch, um die vorgesetzte Regierungs⸗ behoͤrde in Kenntniß von den Rechtsstreiten zu erhalten, welche von den Gemeinden gefuͤhrt werden, um entweder den Ortsvorstand von deren Fuhrung abzumahnen, oder ihn noͤthigen Falls zu unterstuͤtzen, durchaus erforderlich, daß der Buͤrgermeister in allen Faͤllen, in wel⸗ chen der Gemeinderath beschlossen hat, einen Prozeß ohne Ermaͤchtigung der hoheren Regie⸗ rungsbehoͤrde zu fuͤhren, davon der vorgesetzten Regierungsbehoͤrde, unter Anschluß des ord— nungsmäßig geführten Berathungsprotocolls des Gemeinderaths, die Anzeige macht.
Hiernach sind die Buͤrgermeister zu ihrem Bemessen zu bedeuten.
du Thil. — Trygophorus.
——
Zu Nr. K. G. 7316. Grunberg am 29. September 1840.
Betreffend: die von den Gemeinden zu führenden Prozesse, ins⸗ besondere die davon den vorgesetzten Regierungsbe⸗. hörden zu machenden Anzeigen.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnber.g an die Großherzoglichen Buürgermeister dieses Kreises.
Unter Bezugnahme auf mein Ausschreiben vom 12. Mai 1833. A8 17. mache ich
Sie, in Folge hoͤchster Verfuͤgung, darauf aufmerksam, daß die dort gegebenen Vorschriften
auch auf diejenigen Faͤlle vollkommen Anwendung finden, in welchen gegen eine Gemeinde
so daß mithin in solchen Faͤllen alsbald und vor Ablauf der zur Er⸗ klaͤrung auf die Klage bestimmten Frist von dem Buͤrgermeister die deßfallsige Anzeige unter Anschluß des Berathungsprotocolls, welches den Beschluß des Gemeinderaths daruber enthalt, ob er die von dem Gegner erhobenen Ansprüche anerkennen, oder sich auf die Klage einlassen
will, bei dem vorgesetzten Großherzogl. Kreis- oder Landrath zu machen ist. du T h i 1.
1 7 del toe ner
sch ben
Lan den ser
1
8 90 100
11 12
150
14
the geb ren rec
an au
aut


