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Hiernach sind die Einsteher genau zu instruiren, damit sie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgewiesen werden mussen. Saͤmmtliche Einsteher muͤssen ihre Anmeldungsscheine vorzeigen, ohne welche ihre Untersuchung nicht stattfinden kann.
e) Saͤmmtliche Conscriptionspflichtige, insofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persoͤnlichen Erscheinen bei der Musterung eximirt sind, oder von der Recrutirungs— Commission im Laufe der Musterung definitiv entlassen, oder bis zur naͤchsten Mu— sterung verwiesen werden, muͤssen mit den Gr. Burgermeistern, wie schon oben be⸗ merkt wurde, den 25ten d. M. Morgens praͤcis 8 Uhr zum Loosen sich ein⸗ stellen.
Ueber alle in diesem Schreiben enthaltene Punkte, haben sie sogleich in den Gemeinden die erforderliche Bekanntmachung zu erlassen, und uͤber den Empfang dieses Schreibens und die Vollziehung meiner Auftrage binnen 8 Tagen zu berichten.
Zur instructionsmaͤßigen Vertretung. Eck st e ien.
Zu Nr. K. G. 4766. Gießen am 7. Mai 1840. Betreff: Das von Frauenspersonen zu entrichtende Ein⸗
ugsgeld. 34 Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.
Nach dem Ih ien mitgetheilten Ausschreiben Hoͤchstpreislichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 30ten, August 1837, die Bestimmung der Inferenden und Einzugsgel— der betr., haben Frauenspersonen nur die Halfte des von Mannspersonen zu erhebenden Ein— zugsgeldes zu entrichten. Demohngeachtet sind denselben haͤufig die Einzugsgelder in vollem Betrage angesetzt worden, es haben sogar mehrere Burgermeister, die auf das Unrichtige ihres in dieser Beziehung beobachteten Verfahrens bereits aufmerksam gemacht worden waren, bei wieder vorkommenden Faͤllen den vollen Betrag abermals verlangt. Ich sehe mich daher ver— anlaßt, Sie auf jene Bestimmungen noch besonders, mit dem Bemerken aufmerksam zu ma— chen, daß ich für jeden einzelnen Fall, wo mehr als das festgesetzte Einzugsgeld von Frauens— personen verlangt und erhoben wird, eine Strafe von 3 fl. ansetzen werde,
Zugleich verweise ich Sie auf das unter der angegebenen Rubrik am 2tten Febr. 1838.
im Kreisblatt erlassene Ausschreiben und gebe Ihnen auf, die bis bisher etwa zuviel erhobenen
Betrage, bei Meidung einer Strafe von 1 fl. fuͤr jeden einzelnen Fall, alsbald wieder zurüͤck— geben zu lassen. Ki C, Kno por.
Zu Nr. K. G. 3587. Gruͤnberg am 2. Mai 1840. Betreff: Das zu frühe Beerdigen der Todten.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤnberg an die Großherzogl. Bur germeister, dieses Kreises.
Unter Bezugnahme auf die Ihnen durch Ausschreiben vom Alten Maͤrz 1836 mitge⸗ theilte hoͤchste Verfuͤgung vom Sten desselben Monats und Jahres, weise ich Sie hierdurch


