11) aus Fellingshausen mit dem dazu gehoͤ⸗
rigen Theil der Bieber,
den
14) aus Gießen,
den 15) aus Großenbuseck, 16)„ Großenlinden, 17)„ Hausen, 18) TH Hermannstein, 19)— Heuchelheim, 20)„ Kirchgoͤns, 21)„ Kleinlinden, ö
den 28) aus Oppenrod, 29)„ Pohlgoͤns, 30) Reiskirchen, 31) Rodheim mit dem dazu gehoͤrigen
Theil der Bieber,
32)'NRNoͤdchen,
12) aus Frankenbach, Garbenteich,
13)„ 2 Iten 22ten 22) aus 22 2 24)„ 25) 26) 7 27) 23ten 33) aus 34)„ 3503 36) 7 379 U,, 380
gemustert, und die betreffenden Gr. Buͤrgermeister haben pflichtigen auf die bezeichneten Tage jedesmal Morgens praͤcis 8 Uhr auf dahiesigem Rathhaus zur Musterung einzufinden. Die Loosziehung erfolgt den 25ten d. M., zu welcher saͤmmtliche Buͤrgermeister mit den Conseriptionspflichtigen Morgens um dieselbe Zeit sich einzufinden haben.
Sodann bemerke ich Ihnen, daß
Koͤnigsberg, Langgoͤns, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Naunheim,
Ruttershausen,
Staufenberg,
Steinbach,
Watzenborn und Steinberg, Waldgirmes, und
Wieseck i
sich also mit den Conscriptions-
a) die Entscheidung uber die Depotanspruͤche an jedem Musterungstag, nach beendigter Musterung stattfinden wird, und daß daher die Militairpflichtigen, fuͤr welche das Depot angesprochen wird, mit den betreffenden Gr. Bürgermeistern alsdann zur
Hand sein muͤssen.
b) Ebenso soll gleich nach beendigter Musterung das Erkeantniß der Aerzte uͤber die von den Militairpflichtigen angegebenen Fehler diesen Milikairpflichtigen bekannt ge— macht werden, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Buͤrgermeister noth— wendig ist, damit sie die noͤthigen Einträge in ihre Listen zu machen im Stande sind.
e) Hinsichtlich der Zeugnisse, welche die, an sinnlich nicht sogleich wahrnehmbaren Feh⸗ lern und Gebrechen leidenden Conscriptionspflichtigen beizubringen haben, verweise ich auf die bestehenden gesetzlichen Vorschriften, und insbesondere auf den§. 124. der Verordnung vom 30ten April 1831 und fordere die Gr. Buͤrgermeister auf, darnach pun'tlich zu verfahren und die etwa noͤthigen Verständigungen eintreten zu
lassen.
d) Die Prufung saͤmmtlicher Einsteher, sowohl der Excapitulanten als der Nichtexcapi⸗ tulanten, wird jedesmal an dem Tag, an welchem die Conscriptionspflichtigen ih— res Orts gemustert werden, sogleich nach beendigtem Musterungsgeschaͤft stattfinden.
die e die!


