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mitteln gegen die Kraͤtze befugt sind, und daß es den Apothekern, zufolge§. 63 der Medi⸗ einalordnung obliegt, Arzneiverordnungen Unbefugter, welche in den Offizinen eingehen, der Medicinalpolizeibehoͤrde zu uͤbergeben.
4 Da das Pfuschen in der Heilkunde und der Gebrauch von Pfuschern bereits gesetz— lich verboten ist, so bedarf es in Bezug auf die Verordnung von Kraͤtzmitteln durch Unbefugte und in Bezug auf das Ansuchen solcher Verordnungen keiner neuen Strafbestimmungen. Da— gegen wird es angemessen sein, in den Gemeinden und Schulen auf die Strafe des Pfuschens und des Gebrauchs von Pfuschern, welche fur den ersten Fall auf 20 Rthlr. in Geld oder entsprechender Gefaͤngnißstrafe und in Wiederholungsfaͤllen noch hoͤher bestimmt ist, aufmerksam machen zu lassen.
5) Sie werden Ihre Aufmerksamkeit besonders darauf richten, daß das in Bezug auf Krätzmittel so sehr haufige Pfuschen und der so sehr haufige Gebrauch von Pfuschern zur Anzeige und Bestrafung gelange.
6) Den Bezirksaͤrzten wird der Gebrauch der Schmierseife gegen die Kraͤtze im Allge— meinen auf das nachdruͤcklichste empfohlen und aufgegeben, den ausuͤbenden Aerzten ihrer ein⸗ schlagenden Physikatsbezirke in gleicher Weise zu empfehlen. Es versteht sich hierbei von selbst, daß den Aerzten das Urtheil uͤberlassen bleibe, in welchen Faͤllen, z. B. bei hitzigen Fiebern, die Behandlung der Kraͤtze durch Schmierseife auf kurzere oder laͤngere Zeit unterbleiben muͤsse. Fuͤr diejenigen Aerzte, welchen die Art der Behandlung der Schmierseife etwa nicht genau be— kannt sein sollte, ist der, von Großh. Medicinalcolleg mitgetheilte Gebrauchszettel nachstehend angefuͤgt.
7) Die Behandlung kraͤtziger Armenkranken wird hierdurch auf Kosten der Gemeinds— kassen angeordnet. Die Bezirksaͤrzte werden bis auf weitere Anordnung eine Uebersicht der auf die gedachte Weise behandelten kraͤtzigen Armenkranken vierteljaͤhrig einsenden.
f K. C. Knorr. coll.
Verfahren bei der Behandlurg der Kraͤtze mit gruͤner oder schwarzer Seife.
Ir und 2r Tag.
Einschmieren des ganzen Körpers, den Kopf und die Geschlechtstheile ausgenommen, mit 23 gehaͤuften Eßloͤffeln voll jener Seife, einmal Morgens und einmal Abends.
Der Kranke zieht nach dem Einschmieren ein Hemd an und bleibt unausgesetzt, am be— sten mit einem wollenen Teppiche zugedeckt, zu Bette.
Zr Tag.
Abermaliges Einschmieren des ganzen Korpers Morgens und Abends, jedoch nur mit der an den beiden ersten Tagen verbrauchten Seife. Der Kranke bleibt zu Bette und behaͤlt das von der Salbe stark beschmutzte Hemd an.
Ar Tag.
Das Hemd wird gewechselt, das Einreiben Morgens und Abends wiederholt, jedoch nur an den Stellen, wo noch Jucken sich zeigt oder Kraͤtzvusteln wahrgenommen werden.
5r und 6r Tag.
Das Hemd bleibt unverandert. Das Schmieren wird Morgens und Abends, auf die noch juckenden Stellen beschraͤnkt, fortgesetzt.
7r Tag.
Entweder ein allgemeines warmes Bad, worin 1 Unze Schmierseife aufgeloͤst ist, oder ein gründliches Waschen mit warmer Seifenbruͤhe.
Das Hemd wird gewechselt und reine Kleider angezogen.


