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zu desfallsigen Rugen gegeben haben, es aber mit Ruͤcksicht auf die Wichtigkeit dieses Gegen standes als zweckmaͤßig erscheint, desfalls eine fortwaͤhrende Controle gegen die Localverwal⸗ tungsbehoͤrden zu fuͤhren, so beauftragen wir Sie, die Buͤrgermeister, Kirchen vorstaͤnde und sonstige Localverwaltungsbehoͤrden anzuweisen, in allen Fallen, in welchen eine im Voranschlag
vorgesehene Capitalabtragung oder Ausleihung nicht oder nur theilweise vollzogen werden kann,
oder soll, davon vor Ablauf des Rechnungsjahrs der hoͤheren Verwaltungsbehoͤrde jedesmal
die Anzeige zu machen und die Gruͤnde anzugeben, aus welchen der Voranschlag in fraglicher
Beziehung nicht oder nur theilweise zur Ausfuhrung gebracht werden kann oder soll. Von
Ihnen ist sofort entweder der Vollzug des Budgets anzuordnen oder, falls die vorgetragenen
Grunde als zureichend erscheinen, zu bestimmen, ob und in wie weit die im Voranschlag vor⸗
gesehenen Capitalabtragungen oder Ausleihungen unvollzogen bleiben sollen. Die Verfugung,
wodurch eine solche gaͤnzliche oder theilweise Nicht⸗Vollziehung des Budgets in fraglicher Be—
ziehung genehmigt wird, ist dem Rechner zuzustellen, welcher sie, zur Ersparung desfallsiger, Correspondenz zwischen der Nevisionsbehoͤrde und Ihnen, den Rechnungsurkunden beizubinden
hat. Auch sind die Rechner zu instruiren, daß sie vor dem Buͤcher⸗Abschluß, falls sie bis
dahin nicht Decreturen uͤber saͤmmtliche im Voranschlag vorgesehene Capital⸗Abtragungen und
Ausleihungen erhalten, oder solche nicht vollziehen koͤnnen, die ihnen unmittelbar vorgesetzte
Verwaltungsbehoͤrde um Mittheilung jener Deereturen oder Erwirkung einer Verfuͤgung der
hoͤheren Verwaltungsbehoͤrde, wodurch die gaͤnzliche oder theilweise Nichtausfuͤhrung des Bud—
gets, soweit es sich auf den fraglichen Gegenstand bezieht, zu ersuchen haben.
Sollte dieser Anordnung zuwider gehandelt werden, wo Sie namentlich auch von Großh. Rechnungskammer Kenntniß erhalten werden, so haben Sie das Noͤthige im Interesse der Ver— waltung zu verfugen und die Localverwaltungsbehoͤrde oder den Rechner, je nachdem den einen oder anderen Theil ein Vorwurf trifft, zur Verantwortung zu ziehen.
Die Kirchenvorstaͤnde in den standesherrlichen Bezirken, wo Consistorsen bestehen, werden durch diese Nachricht von gegenwaͤrtiger Verfuͤgung erhalten.
du T. h i l. Schott.
Bekanntmachung,
Am 13. dieses Monats wurde die Geschaͤfts- und Cassefuͤhrung des Gemeinde-Einneh— mers Jung zu Heuchelheim einer speciellen Visitation unterworfen, und in recht guter Ord— nung befunden, welches hiermit bekannt gemacht wird.
Gießen den 23. Maͤrz 1840. Der Kreisrath des Kreises Gießen.
K. h Kii
eee.
Bekanntmachungen.
Edietalladungen.
89) Eine von dem Jacob Wälter und dessen Ehefrau zu Obergeis dem Färber Bätz zu Hers⸗ feld über ein Darlehn von 20 Nthlr. am 22. Februar 1847 ausgestellte, auf den Lorenz Sauer zu Obergeis passiv uͤbergegangene Schuld⸗ und Pfandverschreibung, ist angeblich dem Hein— rich Siebert zu Gertshausen cedirt und verloren worden. Auf den Antrag des Vesitzers der in der Obergeiser Gemarkung gelegenen Hypothek
werden deshalb der etwaige Inhaber der gedach— ten Urkunde, so wie alle, welche daran etwaige Ansprüche bilden mochten, hierdurch oͤffentlich aufgefordert, beziehungsweise unter Vorlegung der vermißten Urkunde ihre Ansprüche daran binnen 6 Wochen und jedenfalls in dem vor das unterzeichnete Gericht auf
den 8. Mai d. J.
anbestimmten Termine sogewiß geltend zu machen, als unter Ausschließung ihrer damit, sonst der angebliche Cessionar für den Berechtigten ange—
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