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Oberhessisches
Intelligenz- und K reis-Blatt 40. Freitag den 2. October 1840.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberbessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden;
später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr.
Rreisräthliche Bekanntmachungen.
Zu Nr. K. G. 9554. Gießen am 29. September 1840. Betreff: Die feuergefährlichen Dachbedeckungen.
ö Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an die Großherzogl. Buͤrgermeister dieses Kreises(mit Ausnahme des Buͤrgermeisters zu Gießen).
Durch die in diesem Jahr stattgefundenen Feuer-Visitationen, habe ich die Wahrnehmung gemacht, daß die Verordnungen wegen der feuergefahrlichen Dachbedeckungen vom 20. August 1811 und 6. October 1812 nicht in allen Orten meines Kreises befolgt worden, daß dies jedoch theils aus mangelnder Kenntniß der bestehenden Vorschriften geschehen, theils und haupt⸗ sächlich aber, weil die Ortsvorstände auf Verhuͤtung dieser gesetzwidrigen Handlung allzuwenig ihr Augenmerk gerichtet haben..
Ich weise Sie deßhalb an, die nachstehenden Bestimmungen:
1) Es ist verboten, neue Gebaͤude mit bloßem Strohe, mit hoͤlzernen Schindeln, mit Lehmschindeln, der einfachen Art, oder mit Holzziegeln, die mit Strohbüuscheln unter— legt werden, zu decken, alle Gebaͤude muͤssen mit Schiefern, oder mit doppelt zu le⸗ genden Flachziegeln gedeckt werden. ö N
2) Bedarf ein Gebaͤude, dessen Dach bisher mit Stroh, hoͤlzernen Schindeln, oder mit Strohbuͤscheln unterlegten Hohlziegeln gedeckt war, an demselben einer Ausbesserung, in Folge dessen, wenigstens der 8. Theil des Daches neu mit Stroh u. s. w. gelegt werden muͤßte, so muß das Dach heruntergenommen und mit Ziegeln oder Schiefern umgedeckt werden, wenigstens in so weit die Reparatur am Dache noͤthig ist. g
3) Wer gegen diese Vorschriften handelt, ist nicht allein gehalten, das verordnungswidrig neu gefertigte oder reparirte Dach alsbald wieder herunter zu reißen, und vorschrifts— mäßig zu decken, sondern soll auch noch üͤberdieß, mit einer in die Armenkasse seines Orts fallenden Geldstrafe belegt werden, die so viel betraͤgt, als in
1 jedem Falle das abzureißende Dach nach dem Anschlag des Materials und der Arbeit ganz neu zu decken gekostet haben wuͤrde, wenn der Uebertreter beides haͤtte bezahlen muͤssen,
unverzüglich zu veroͤffentlichen, zugleich aber auch die Ortsdiener dahin zu instruiren, daß sie,
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