4) Da, wo dieses, oͤrtlicher Verhaͤltnisse wegen, nicht geschehen kann, besonders aber, wenn sie nahe an Wegen oder sonstigen gangbaren Orten angelegt werden muͤssen, sollen dieselben, bei einer, nach den Umstaͤnden zu bestimmenden Strafe, gehoͤrig eingefriedigt werden.

5) Das darin befindliche Wasser darf, bei einer Strafe von 1 bis 3 Gulden, waͤhrend weder des Roͤstens, noch uͤberhaupt vor dem 1. Februar des naͤchstfolgenden Jahres in Fluͤsse, Baͤche, Fischteiche, Viehtraͤnken u. s. w. abgeleitet werden; so wie es sich denn auch von selbst versteht, daß die Nostgruben so anzulegen sind, daß das darin befindliche Wasser nicht einen Abfluß in Brunnen finden kann.

6) Es ist untersagt, den in diesen Gruben geroͤsteten Hanf oder Flachs auf Weiden oder Wiesen, insofern letztere etwa in dem Herbste mit den Schaaf oder Rindviehheerden betrieben werden, zu trocknen. Der geroͤstete Hanf oder Flachs ist vielmehr, zum Behufe des Trocknens an andere, wenigstens 200 Schritte von den Wegen entfernte Orte zu bringen. Werden die Trockenplaͤtze etwa auf Stoppel- oder Brachfeldern gewaͤhlt, so sollen diese Stellen, ehe sie umgebrochen werden, mit dem Vieh nicht betrieben werden.

Sie haben auf genaue Beobachtung dieser polizeilichen Verfügung zu achten und die Uebertreter derselben zur Strafe zu bringen. K. Chr. Knorr.

Zu Nr. K. G. 9209. Gießen am 7. October 1839.

Betreffend: Ausleihung von Kapitalien aus Kirchen⸗ und geistlichen Stiftungsvermoͤgen.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an die sämmtlichen Kirchenvorstaͤnde des Kreises Gießen.

Zur Ausleihung von Kapitalien aus dem Vermoͤgen von Kirchen- und geistlichen Stif⸗ tungen ist nach Art. 35 der Verordnung vom 6. Juni 1832, die Verwaltung des Kirchen⸗ vermoͤgens betreffend, die Genehmigung des Kreisrathes und Decans erforderlich. Um die Verfuͤgungen auf derartige Gesuche moͤglichst zu beschleunigen, beauftrage ich Sie, die daruͤber zu erstattenden Berichte jedesmal zuerst an den betreffenden Großh. Decan abzugeben, damit es nicht noͤthig ist, daß ich solche dahin absende und dadurch naturlich mehr Zeit verloren wird.

K. C h.,.

Zu Nr. K. G. 9202. Gießen am 7. Oktober 1839.

Betreffend: Die Abhaltung des diesjährigen Weihnachtsmarkts zu Hartenrod. g

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

n 3 N 5. 8

W 5 5 n 5 5 ürgermeister des Kreises,

Der Krämermdr Geo e ee ee, w ee

der angegeben ist, den 18. 5 f VVV

betreffenden Gemeinden zu veroffed. wird nicht, wie irrthumlich in dem Großh. Landkalen⸗ In 11. December l. J. abgehalten, was Sie in Ihren

K. E h. K

Zu Nr. K

K

In de dustanienba uu Hoͤhe a

Indem dn Grund Titer so z un 50 fl.

tien zu las

Zu Nr. K 2

K

Nach

srämermat un 18.

Die u bringen.

Ju M..!

K

N. Nach Aiteseen emen um The alle Ber