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Gießen,
Oberhessisches Intelligenz- und Kreis-Blatt * 41. Freitag, den 11. Oktober 1839.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Ühr, eingesendet werden;
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Kreisräthliche Bekan ntmachungen.
Zu Nr. K. G. 9183. Gießen am 7. October 1839. Betreffend: Das Rösten des Flachses und Hanfes in fließenden Wassern.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Bürgermeister dieses Kreises.
Durch die Verordnung vom 25. October 1717 ist zwar das Legen des Flachses in die herrschaftlichen Fischwasser, als den Fischereien nachtheilig, bei einer Strafe von Zehn Gulden untersagt und bestimmt worden, daß die Bereitung des Flachses im Wasser nur in besonders dazu eingerichteten Gruben geschehen duͤrfe. Da jedoch dieses Gesetz nicht uͤberall befolgt wor⸗ den ist, die Erfahrung aber gelehrt hat, daß das Roͤsten des Flachses und Hanfes in flie⸗ ßendem Wasser nicht allein den Fischereien verderblich, sondern namentlich auch mit großen Nachtheilen fuͤr die Viehzucht verbunden ist, indem aus dem Genusse des, durch den einge⸗ legten Flachs oder Hanf verdorbenen Wassers, oͤfters töͤdtliche Krankheiten, besonders der Schweine und des Rindviehes, entstehen; so trage ich Ihnen auf Befehl hoͤchstpreißlichen Mini⸗ steriums hierdurch auf, Folgendes zur allgemeinen Nachachtung in den Buͤrgermeistereien be⸗ kannt machen zu lassen.
1) Das Roͤsten des. Flachses und Hanfes in Fluͤssen, Baͤchen und Fischteichen ist, ohne Unterschied, wem in ihnen die Fischerei zusteht, bei drei Gulden Strafe fuͤr jeden Uebertre— tungsfall, wenn nicht ganz besondere oͤrtliche Verhaͤltnisse ein Anderes gebieten, Ein fuͤr allemal untersagt. 3
2) Ungeachtet die sogenannten Thauroͤste, oder das Roͤsten des rer ddeitervß Per⸗
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auf Stoppelfeldern oder auf anderem trockenem Boden bereits in eren Gegenden übliche ist, und obgleich die gedachten beiden Erzeugnisse auch auf disamlich in stehenden Graͤben, arbeitung geschickt gemacht werden koͤnnen; so soll deem andern Gebrauche nicht bestimm⸗ Roͤstung des Flachses und Hanfes in steheneß Bestimmungen, erlaubt sein.
oder in eigens angelegten Gruben oder son asserbehaͤlter muͤssen, wo moͤglich, in betraͤcht⸗ ten Wasserbehaͤltern ebenfalls, i darfern, Weiden, Triften und überhaupt von gangbaren
3) Dergleichen EA befindlich sein oder angelegt werden. licher Entfernung von;? a
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