den, und wuͤrde dieses in den hier unterstellten Fallen, als eine ahndungswuͤrdige Beeintraͤch⸗ tigung der Postkasse erscheinen. Ich ersuche Sie, die Burgermeister Ihrer Bezirke hiernach zu instruiren. l* In Verhinderung des Provinzial Commissairs N Eck stein. 1 vdt. Krach.

Zu Nr. K. G. 9004. f Grunberg am 2. November 1839.

Betreffend: Die Ablösung der Grund⸗Renten, insbesondere die Verwendung der sich hierdurch ergebenden Pfarr⸗Capualien.

Der Großherzoglich Hessische 1 Kreisrath des Kreises Grunberg an sämmtliche Kirchenvorstände dieses Kreises. 5

Das in obiger Beziehung ergangene Ausschreiben Großh. Oberconsistoriums zu Darm⸗ stadt vom 18. v. M. theile ich Ihnen in nachstehendem Abdrucke zur Nachricht mit.

X.

Zu Nr. O. C. 7524. Darmstadt am 18. October 1839. Das Großherzoglich Hessische

/

an sämmtliche Großh. Kreisraͤthe der drei Provinzen.

Durch unser, unterm 2. November 1838 in Gemaͤßheit hoͤchster Ermaͤchtigung, in ru bricirtem Betreff erlassenes Ausschreiben haben wir, als im Allgemeinen raͤthlich anempfohlen, daß das, mittelst Vollziehung der Gesetze vom 7. Juni 1836 mobilisirt werdende Capital⸗ Vermoͤgen der Pfarr-⸗Dotationen zum Zwecke der Beseitigung des, hieraus sich ergebenden unsicheren und schwankenden Zustandes des Letzteren, successiv zum Ankauf von Grund und Boden ganz oder theilweise verwendet werden möge, insofern sich gunstige Gelegenheiten zu derartigen Erwerbungen darboͤten, und nicht zu besorgen stehe, daß durch eine Vergroͤßerung des Pfarrguts der zeitige Geistliche seinen wichtigen Berufopflichten zu sehr entzogen werde.

Es bleibt indessen wuͤnschenswerth, auch in den Faͤllen, wo die dort bezeichneten Voraus setzungen nicht eintreten, den betreffenden Pfarr⸗Dotationen die Substanz der Abloͤsungs-Capi⸗ talien im Falle deren Ausleihung ungeschmaͤlert zu erhalten, und gleichzeitig den betreffenden Pfarrtien durch den Zinsengenuß daraus und mittelst Hinzurechnung der Staatsrente von 22

Procent der abgeloͤsten Gefaͤlle, ein Einkommen zu gewaͤhren, welches dem bei der Abloͤsung

zu Grund gelegten Geldbetrag der abgeloͤsten Grundrente gleichkommt, und es ist daher mit allerhoͤchster Genehmigung von der höoͤchsten Staatsbehoͤrde gestattet worden, daß im Falle eines Mangels vortheilhafter Gelegenheiten zu Wiederanlegung derartiger Abloͤsungs⸗Capitalien in Grund⸗Eigenthum und in Ermangelung eines besonderen Anstandes, dieselben den betref, fenden Kirchenfonds, anstatt, wie bisher, blos zur Verwaltung, kuͤnftig eigent huͤm lich mit der Verbindlichkeit überlassen werden können, 4 Procent des Abloͤsungs Capitals al ljähr⸗ lich staͤndig an den Nutznießer der Pfarr-Dotation abzugeben, ohne Rucksicht darauf, wel⸗

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