dengich chen Zinsfuß der Kirchenfonds aus den, solchergestalt erworbenen Capitalien ziehen kann,

e hiernach indem er denjenigen Gewinn zur Deckung etwaiger Kosten, Verluste, oder eines periodischen geringeren Zinsfußes fuͤr sich behalten soll, welcher sich daraus ergiebt, daß er die an ihn sair abgetretenen Capitalien in der Regel hoͤher, als zu Procent, wird ausleihen koͤnnen, so, 75 mithin gegen jene staͤndige Abgabe von Procent des ursprünglich erworbenen Capitals Krach. sich Letzteres ganz mit dem uͤbrigen Kirchenvermoͤgen vermischt. 8 1839. Bezuͤglich der Ausfuhrung dieser Einrichtung ist übrigens gleichzeitig verordnet worden: 1) daß dieselbe nur da, und alsdann mittelst specieller Verfuͤgung der hoͤheren kirchlichen Behoͤrde eingefuhrt werden solle, wo und wann der jeweilige Nutznießer der Pfarr Dotation solches verlangt; daß aber da, wo einmal die gaͤnzliche Abtretung der Pfarr Besoldungs-Capitalien an die Kirchenfonds erfolgt ist, von den Nachfolgern im Pfarr⸗ amte die Wiederaufloͤsung des einmal begründeten Verhaͤltnisses nicht verlangt werden k 9 kann, weil es in der Natur der Sache liegt, daß die Kirchenfonds die fraglichen Capi, talien mit jener Verbindlichkeit nicht blos voruͤbergehend uͤbernehmen koͤnnen, indem nur 1 Dhv eine laͤngere Periode Gewinn und Verlust ausgleichen, und fuͤr das uͤbernommene Risiko 1 entschaͤdigen kann;

2) daß sich in derartigen Faͤllen die einschlaͤgigen Kirchen Vorstaͤnde bezuglich der Ueberwei⸗ sung, insbesondere daruͤber gutaͤchtlich zu aͤußern haben, ob der betreffende Kirchen⸗ fonds auch im Stande sein werde, außer den, ihm unter allen Verhaͤltnissen zur Last

r 1839. fallenden Kosten der Verwaltung der Pfarr⸗Capitalien auch noch die Garantie fur den fortwährenden unveränderten Zinsfuß von Procent und die Substanz der Capitalien zu ubernehmen, ohne seine eigene Existenz zu gefaͤhrden;

n 3) daß alsdann, wenn in Gemaͤsheit der, den Rente-Berechtigten in Art. 10 des Gesetzes vom 27. Juni 1836, betreffend die Mitwirkung der Staats⸗Schulden⸗Tilgungs⸗Casse zur Abloͤsung der Grundrenten verliehenen Befugniß, die Abloͤsungs⸗Capitalien noch

1g, in ru eine Zeit lang in der Staats⸗Schulden⸗Tilgungs⸗Casse gegen 4 Procent Zinsen stehen zu zempfohlen, lassen, Abloͤsungs-Capitalien von Pfarr⸗Besoldungs⸗Objecten bei der genannten Casse de Ccital noch verzinslich angelegt, und dadurch, in so lange dies der Fall ist, hinsichtlich ihrer ergebenden Substanz sicher gestellt sind, die etwa gewuͤnscht werdende Abtretung derselben an die Grund und Kirchenfonds gegen Uebernahme von 4% Procent Zinsen immer erst dann eintreten enheiten zu kann, wenn und in so weit eine Abtragung derselben aus der Staats⸗Schulden⸗Tilgungs ergrößtrung Casse erfolgt ist, und hierdurch erst die Kirchenfonds in den Stand gesetzt worden sind, u werde die Capitalien selbst anzulegen; endlich

n Voraus 4) daß im Falle einer, in Gemaͤsheit des Art. 14 des Grund⸗Renten⸗Ablöͤsungs⸗Gesetzes unge CI. erfolgenden Abloͤsung der, nach Art. 12 dieses Gesitzes constituirten Staats⸗Renten auch betreffenden die, hierdurch eingehenden Abkauf-Capitalien den Kirchenfonds eigenthumlich üͤberlassen lt von 2 werden muͤssen, wenn ihnen bereits das Abloͤsungs⸗Capital fur die betreffende Grund⸗ 4 Abläsung Rente selbst eigenthumlich überwiesen worden ist, sowie daß die Kirchenfonds von den f daher mit Abkauf⸗Capitalien der Staats-Renten an die Nutznießer nur Zinsen zu 4 Procent zu leisten zal ines haben, weil diese Zinsen schon dem fruͤheren Betrage der Staats, Rente gleich lane Emilie Indem wir Ihnen hiermit diese, sowohl hinsichtlich ihres Zwecks, als wegen ihrer Wir⸗

aun bur kungen wichtigen hoͤchsten Anordnungen eroͤffnen, empfehlen wir Ihnen zugleich, dieselben zur

N lich mi Kenntniß der Ihnen untergeordneten Kirchenvorstände zu bringen, 105 e gat e 0 ah wo die Anwendung derselben gewunscht wird, über die einflußreichen se z

1 wel⸗ Nauf