1839.
Schreiben ion vom und poli⸗ loͤnnen, auch auf Charakter
oder ein⸗ enommen, werden,
nächtizung
ef.
nittags 10 gstraße von tung nas eusel bis
Vermittags 1d Aussezen deine, zum
Alsfeld
Oberhessisches Intelligenz und Kreis-Blatt 45. Freitag, den 8. November 1839.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberbessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements mussen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Ühr, eingesendet werden; später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrist beträgt pr. Zeile 2 kr.
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Zu Nr. K G. 9845. Gießen am 31. October 1839.
Betreffend: Das für Amtsbriefe der Burgermeistereien in Staats⸗ verwaltungssachen gefordert werdende Brief⸗Porto.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an die saͤmmtlichen Großherzogl. Buͤrgermeister des Kreises.
Das von dem Großherzogl. Provinzial-Commissair dahier in obiger Beziehung unterm 19. d. M. erlassene Ausschreiben theile ich Ihnen nachstehend zur Nachricht und Nach⸗ achtung mit. nn,
Zu Nr. P. C. 3889. Gießen am 19. October 1839.
Betreffend: Das fur Amtsbriefe der Bürgermeistereien in Staats⸗ verwaltungssachen gefordert werdende Brief⸗Porto.
Der Großherzoglich Hessische Provinzial⸗Commissair der Provinz Oberhessen
an saͤmmtliche Großherzogl. Kreis- und Landraͤthe dieser Provinz.
In Gemaͤßheit der allgemeinen, wegen der Porto⸗Entrichtung fuͤr amtliche Schreiben be⸗ stehenden Einrichtungen und einer naͤhern Bestimmung Großherzogl. Oberpost-Inspection vom 7. Juli 1837 ist auch die Correspondenz der Bürgermeister in Staatsverwaltungs⸗ und poli⸗ zeilichen Angelegenheiten portofrei. Um indessen diese Porto⸗Freiheit ansprechen zu koͤnnen, sind nicht nur die Briefe mit dem Buͤrgermeisterei⸗ Siegel zu besiegeln, sondern es ist auch auf der Adresse die Bemerkung herrschaftlich oder Polizei-Sachen und der amtliche Karakter des Absenders—— Burgermeister oder Beigeordneter zu ꝛc.— beizufügen. N
Fuͤr die amtliche Correspondenz der Bürgermeister in Gemeinds- Angelegenheiten oder einzelner Individuen oder Corporationen kann diese Porto⸗Freiheit nicht in Anspruch genom⸗ men, und deshalb duͤrfen auch die Briefe dieser Art nicht mit herrschaftlich ꝛc. bezeichnet wer⸗


