daß vom 20.

soll, der Art, daß f 0 i 8 ubrigens genau nach den Bestimmungen oben erwahnten Regulativs, sowie d

sten Ausschreibens vom 26. Juli Innern und der Justiz 15 31 von 1837, zu bemessen.

ne

Februar an, der Anfang mit Vornahme der Feuervisitationen gemacht werden

5 bis zu Ende Maͤrz alle Protocolle bei mir eingelangt sind. Es ist sich es weiteren hoͤch

1837 Amtsblatt Großherzogl. Hessischen Ministeriums des

üs

Zu Nr. K. G. 776. Srünberg am 5. Februar 1839. Betreffend: Moasregeln gegen das Wegfangen der Insekten 5

vertilgenden Vögel und wegen Vertilgung der, der

Landwirthschaft schädlichen Vögel. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gruͤn berg

an die Großherzoglichen Bur germeister dieses Kreises.

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 7. April 1837 in n 23 des Regie⸗ rungsblattes von 1837 und mein Ausschreiben vom 27. April in 0 14 des Kreisblattes von 1837 beauftrage ich Sie, nunmehr alsbald die Lieferung der Sperlinge fuͤr das Jahr 1839 in Ihren resp. Burgermeistereien beginnen zu lassen.

Jeder Eigenthuͤmer oder nutznießliche Besitzer eines bewohnten Hauses hat, gleich wie im vorigen Jahre, sechs Sperlinge zu liefern, die Lieferung muß bis Ende Maͤrz d. J. ge⸗ schehen, und haben Sie gleich nach Ablauf dieses Termins und laͤngstens bis zum 15. April d. J. über diejenigen, welche die vorgeschriebene Zahl von Sperlingen nicht abgeliefert haben, ein Verzeichniß, worin die von jedem zu entrichtende Reluition bemerkt ist, um so gewisser anher einzusenden, als sonsten ohne weitere Erinnerung zu dessen Abholung ein Bote auf Ihre Kosten abgesandt wird.

Sn ori

Zu Nr. K. G. 782. Grünberg am 5. Februar 1839.

Betreffend: Die Deeretur der Verzeichnisse über die Ausstände in den Gemeinden des Kreises Grünberg für 1838.

Der Großherzoglich essische i 7 2 8 8 5 n Kreisrath des Kreises r uͤnberg an die Großherzogl. Buürgermeister und Gemeinde-Einnehmer dieses Kreises.

Der Großherzogl. Kreisrath des Kreises Gießen hat unterm 22. v. M. in J 4 des dießjaͤhrigen Kreisblattes folgendes Ausschreiben rubricirten Gegenstandes halber erlassen: