verden Die Verzeichnisse, welche mir bis hierhin uͤber die Ausstaͤnde der Gemeinden zur De—
st sich cretur sind vorgelegt worden, sind theilweise so mangelhaft befunden worden, daß hoch solche mehrmals zur Verbesserung und Vervollstaͤndigung haben zurückgeschickt werden 3 des mussen. Damit dieses bei den Ausstandsverzeichnissen fuͤr 1838 nicht wieder eintritt,
empfehle ich den Gemeinde-Einnehmern, sich nach den Vorschriften in der Instruction zur Geschaͤftsfuͤhrung der Rechner von Kirchen, Stiftungen und Schulen, S. 77 bis 82, bei Aufstellung der Verzeichnisse, puͤnktlich zu bemessen. Insonderheit bemerke ich denselben, daß:
839. 1) die Ausstaͤnde in beiden Verzeichnissen, sowohl zur Liquidation in 1838, als zur
Einnahme in 1839, nach den in der Gemeinde-Ordnung bestimmten Classen, ge— trennt werden muͤssen, daß
2) in Bezug auf die Ruͤckstaͤnde der Ausmaͤrker, was beinahe immer vernachlaͤssigt wor— den ist, dasjenige Verfahren einzuhalten ist, was der§. 81 der gedachten Instruk— tion, in Beziehung auf Schuldner, welche in mehreren Gemeinden zerstreut sind, vorgeschrieben ist.
0 3) Neben dem Anerkenntniß der Schuldner ist zu jedem Ausstandsposten zu bemerken,
in welcher Mahn- oder Pfaͤndungsliste, und unter welcher Ord— nungs⸗Nummer derselbe sich eingetragen befindet.
4) Am Ende des Hauptverzeichnisses sind nach F. 81 a der mehrgedachten Instruction, die Vorlagen und der baare Vorrath anzugeben, so daß durch Addition der Be—
standtheile des Verzeichnisses die Hauptsumme erscheint, welche der Rechnungsab— schluß nachweist.
leich wi 5) Die Großherzogl. Buͤrgermeister haben unter dem Verzeichniß zur Liquidation zu
d. J. 1 bescheinigen, daß
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5 en a. die Debenten unter dem Bedeuten zur Anerkenntniß der Schuld vorgeladen wor—
. 3 den seyen, daß die Schuld im Ausbleibungsfalle fuͤr anerkannt angenommen wer— zerolsse 15.. 2*„ 1. 8 den wurde, daß die Debenten, deren Namen nicht beigescheieben, nicht erschienen
seyen, daß
b. die erschienenen Debenten eigenhaͤndig unterschrieben haͤtten, und daß
c. saͤmmtliche verzeichneten Ausstaͤnde zur Verfallzeit von dem Gemeinde-Einnehmer ordnungsmaͤßig in Beitreibung gesetzt worden seyen.
1839 Allen Verzeichnissen, welche nach diesen Bestimmungen nicht eingerichtet sind, werde ich die Decretur verweigern, auch werde ich Verzeichnisse, die unsauber oder unleser— lich geschrieben sind, zur Umfertigung zuruͤckweisen.
Die Großherzoglichen Buͤrgermeister haben das Kreisblatt, worin sich dieses Ausschreiben eingexuͤckt befindet, den Gemeinde-Einnehmern zur Einsicht mitzutheilen, und daß dieses geschehen ist, binnen 14 Tagen berichtlich anzuzeigen. Dieses erklaͤre ich als in allen Beziehungen auch für Sie guͤltig, weise Sie an, sich hiernach zu bemessen und die Gemeinde-Einnehmer zu bedeuten.
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