0 solche Unregelmaͤssigkeit darf aber in keinem Falle laͤnger geduldet werden. Wir laden 7 Sie darum ein, dafür auf's Angelegentlichste besorgt zu seyn, daß derartige Ab⸗ und Zugaͤnge jedesmal so zeitig als nur moglich den Großherzoglichen Steuercommissarien 10 0 zur Besorgung des Weiteren in den Katastern ꝛc. zur Anzeige und alle noch vorhandenen 1 Rüͤckstände in dieser Beziehung unverweilt zur Erledigung gebracht werden.
10 Die Großherzogl. Buͤrgermeister haben das gegenwaͤrtige Kreisblatt den Kirchenvor— 0 staͤnden zur Einsicht mitzutheilen.
N K. Ch. Knorr. 1 1 55 N——
0 Zu Nr. K. G. 5001. Gießen am 4. Juni 1839. 10 Betreffend: Die Einrichtung neuer Gebäude hier die 5 Einrichtung der erforderlichen Risse. 8
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an die Gr. Buͤrgermeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme l des Gr. Bürgermeisters der Stadt Gießen.)
Die nach Vorschrift des Ministerialausschreibens vom 23. October 1833, welches Ihnen durch Ausschreiben vom 20. Maͤrz d. J. wiederholt mitgetheilt worden ist, bei Neubauten zu uͤberreichenden Situationsrisse sind bisher gewoͤhnlich in aͤusserst mangelhafter Form vor— gelegt worden. Ich beauftrage Sie daher, die Interessenten darauf aufmerksam zu machen, daß in Zukunft nur alsdann die Situationsrisse als genuͤgend angenommen werden wuͤrden, wenn solche genau nach den in jenem Ausschreiben enthaltenen Bestimmungen gefertigt sind.
Da die Zimmerleute auf dem Lande hierzu gewoͤhnlich nicht die erforderlichen Kenntnisse besitzen, so empfehle ich Ihnen die Wegbauaufseher Schwarz und Hahn, die ich deshalb gehoͤrig instruirt habe und die Zeichnungen richtig zu fertigen im Stande sind, auch am wenigsten Kosten verursachen werden, in den, denselben zugewiesenen Districten hierzu verwen⸗ den zu lassen. Sie werden die Bauenden in jedem einzelnen Falle zeitig genug hiernach an⸗ weisen, damit sie nicht durch Vorlegung unrichtiger Risse in dem vorhabenden Bauwesen etwa gehindert werden.
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Zu Nr. K. G. 4631. Gießen am 4. Juni 1839.
Betreffend: Einen am 1. Mai d. J. in der Gemarkung Leihgestern gefallenen Wolkenbruch und den dadurch verursachten Schaden.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an die saͤmmtlichen Großherzogl. Bürgermeister des Kreises Gießen.
Am 1. Mai d. J. hat ein heftiges Gewitter in der Gemarkung von Leihgestern, und namentlich an verschiedenen Gebaͤuden im Orte einen, fuͤr manchen Ortsbuͤrger sehr fuͤhlbaren Schaden angerichtet.
Wenn ich nun auch den wohlhabenden Ortsbuͤrgern uͤberlassen muß, die Beschaͤdigungen aus ihren eignen Mitteln herzustellen, so befinden sich doch viele Einwohner in Leihgestern, deren Vermoͤgensverhaͤltnisse von der Art sind, daß ihnen dieß nicht leicht moͤglich ist. Um
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