8 J., sollen in gehörigen Do⸗ deren Hütten nete Holzsor⸗ gert werden:
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Vormittage * 5 de, bestehend l. ner, Behuft
3 dODberhefsisches Intelligenz- und Kreis-Blatt M23. 1839.
Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag erscheinende Oberbessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements müssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Uhr, eingesendet werden;
später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr.
Freitag, den 7. Juni
Rreisräthliche Vekanntmachungen. Zu Nr. K. G. 4707. Gießen am 4. Juni 1839.
Betreffend: Die evangelischen pfarrbesoldungen,— insbesondere die dazu gehörigen Güter, Grundstücke und Gefälle.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen an saͤmmtliche Kirchenvorstaͤnde des Kreises Gießen.“
Das in obiger Beziehung von Großherzogl. Oberconsistorium ergangene Ausschreiben d. d. 17. Mai 1839. ad Nr. O. C. 3655. wird Ihnen nachstehend zur Nachachtung be— kannt gemacht:
Schon vielfach ist uns zur Kenntniß gekommen, daß Grundstuͤcke und Gefaͤlle einzelner evangelischer Pfarreien nicht diesen, sondern Dritten z. B. Gemeinden, Kirchen, oder andern Pfarreien in den Katastern, Flur- und Steuerbuchern, zugeschrieben sind.
Zur Abwendung aller etwaigen, durch solche Unrichtigkeiten den betreffenden Pfar⸗ reien entstehenden Nachtheile empfehlen wir Ihnen, im Einverstaͤndniß mit Großherzog— licher Oberfinanzkammer I. Section dahier,— die saͤmmtlichen evangelischen Kirchen— vorstaͤnde bestimmt anzuweisen, nicht allein waͤhrend der Parcellenvermessungen zur rich— tigen Aufnahme aller rubricirten Pfarrbesoldungsobjekte als solcher ebenso mitzuwirken, wie dieß von jedem Grundeigenthuͤmer verlangt wird, sondern auch die, ihnen bei der gesetzlichen Offenlegung der Vermessungsresultate zugestellt werdenden Gutergeschosse in je— der Beziehung sorgfaͤltigst zu pruͤfen und alle allenfallsigen Anstaͤnde zur Berichtigung anzugeben.
g 6s versteht sich dabei von selbst, daß in allen denjenigen Faͤllen, in welchen bereits die Parcellenvermessung stattgefunden hat, derartige Unrichtigkeiten alsbald von den Kirchenvorstaͤnden, zur Abaͤnderung des Erforderlichen, zur Anzeige gebracht werden müssen. Auch ist in den noch giltigen alten Flur- und Lagerbuͤchern, in welchen solche Unrichtigkeiten vorliegen, so viel thunlich dafuͤr zu sorgen, daß die erforderlichen Be— richtigungen und Abaͤnderungen schon jetzt darin vorgenommen werden.
Ebenso haben wir seither haͤufig wahrgenommen, daß genehmigte Ab- und Zugaͤnge von Besoldungsobjecten der rubricirten Art selbst nach vielen Jahren noch nicht in den Steuer⸗ und Flurbuͤchern ordnungsgemaͤß ab⸗ resp. zugeschrieben worden waren. Eine


