Signale ment der Mrunber bne g tien.

Alter: 16% Jahr, Groͤße: 6 Fuß, ungefaͤhr, Haare: blond und kurz, Stirne: rund, Augenbraunen: blond, Augen: grau,

Nase: spitz, Mund: gewoͤhnlich, Kinn: spitz, Gesicht: laͤnglich, Gesichtsfarbe: bleich, Zaͤhne: gut.

Kleidung: Dieselbe trug bei ihrer Entfernung einen leinenen gestreiften Rock, eine kattunene rothe Jacke, Schuhe mit Riemen und um den Kopf ein weißes Tuch.

Bekanntmachungen.

4) Johannes Weller, Heinrichs Sohn, von Grünberg ist unter die Curatel des Peter Zwik von da gestellt worden. Etwaige Rechtsgeschäfte, welche Johannes Weller für die Folge ohne Zu⸗ stimmung seines Curators abschließt, werden da⸗ her für rechtlich unverbindlich erklärt und gleich zeitig werden alle diejenigen, die an jenen An⸗ sprüche zu machen haben, aufgefordert, solche dahier binnen 4 Wochen anzuzeigen.

Grünberg den 2. Januar 1838. Großh. Hess. Landgericht das. Kerne fett. Nay ß.

8) Edictalladung.

Auf dem Vermögen des Otto Dietrich Jager von Queckborn, nunmehr im Besitz seiner Nechts nachfolger, haften nach dem Hypothekenbuch:

1) eine, durch Pfandbestellung versicherte For- derung von 22 fl. 30 kr. des Hospitals Grünoerg, contrahirt von Johann Heinrich Görnert von Queckborn, am 12. Februar 1748 und

2) eine, durch Pfandbestellung versicherte For derung von 25 fl. der Pietanz Grünberg- contrahirt von Johann Heinrich Görnert II. von Queckborn, am 22. Februar 1755.

Diesen Forderungen und dem bestehenden Pfandrecht wird widersprochen und da jene auch nach vorliegender Bescheinigung getilgt sein sollen, so werden alle diejenigen, die aus den desfall sigen Schuldurkunden Ansprüche herleiten können, aufgefordert, solche so gewiß binnen 4 Wochen

a dato dahier geltend zu machen, gegenfalls die Schuldverschreibungen für erloschen angesehen und die Einträge im Hypothekenbuch geloͤscht werden.

Grünberg den 31. December 1837. Großh. Hess. Landgericht das. Ker a fat. Na y ß.

7) Die durch das Negierungsblatt n 3, von diesem Jahre, entstandenen häufigen Anfra gen, ob das Verbotin nicht inländischen Feuerversicherungsgesellschaften nicht versichern zu dürfen sich auch auf die Feuerversicherungs-Gesellschaßt

in Elberfeld

erstrecke, veranlassen mich hiermit anzuzeigen, daß Diese und überhaupt deutsche Versicherungs⸗ Gesellschaften hiervon ausgeschlossen sind, und daß ich fortfahre, zu den billigsten Prämien, je nachdem es die Gebäulichkeiten, Oertlichkeit und die zu versichernden Gegenstände zulassen, Ver träge abzuschließen und jede gewünscht werdende Auskunft, auf portofreie Anfragen, gerne er theile.

Was die Garantie der fraglichen Gesellschaft und ihre Solidität überhaupt anbetrifft; so sind diese so allgemein anerkannt, daß es üͤberflussig erscheinen müßte, hierüber noch etwas Weiteres zu sagen, allein weil die Bedenklichkeit, geäussert wurde, daß man bei einer zu erhebenden Klage seine Anspruche bei dem Preußischen Gericht gel tend machen zu müssen in die Nothwendigkeit versetzt sey, so bemerke ich hierauf: daß bei Brandunglück, wo der Interessent genau nach den Bestimmungen der Polizei verfahren ist, und bei welchem sich nicht vermuthen ließ, zu