Zu Nr. K. G. 694. Gießen am 22. Januar 1838.
Betreffend: Maßregeln gegen Wegfangen der Insecten vertilgenden Vögel, und wegen Vertilgung der, der Landwirthschaft
schädlichen Vögel. Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an die Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen(mit Ausnahme des Buͤrgermeisters der Stadt Gießen).
Mit Beziehung auf mein Ausschreiben vom 27. April v. J., im Kreisblatt M 14, fordere ich Sie auf, in Ihren Gemeinden oͤffentlich bekannt zu machen, daß die Lieferung der Sperlinge schon jetzt geschehen koͤnne, und die Lieferungspflichtigen darauf aufmerksam zu machen, daß diejenigen, welche in dem gesetzlichen Termin die erforderliche Anzahl Sperlinge nicht abgegeben haben wurden, von jedem fehlenden Stucke sechs Kreuzer zu zahlen haͤtten.
K. h,
Zu Nr. K. G. 720. Gießen am 24. Januar 1838.
Betrefsend Die Zededung und Verwahrung der Brunnen und Cisternen. Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an die Gr. Burgermeister des Kreises Gießen.
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Indem ich Sie im Allgemeinen auf das in rubricirtem Betreff hoͤchsten Orts erlassene Regulativ d. d. 6. Januar 1838— vid. Reg.⸗Blatt 0 3 verweise, und Ihnen zugleich die gehörige Veroffentlichung desselben hiermit noch besonders anempfehle, weise ich Sie zugleich an, nicht nur auf die Beachtung der darin gegebenen Vorschriften, namentlich der§.§. 1. 2. und 3. ein genaues Augenmerk zu richten, sondern auch da, wo Vorkehrungen zu treffen noth⸗ wendig sind, unverweilt die geeigneten Schritte zu thun, und den Eigenthuͤmern oder Besitzern der Brunnen ꝛc. unter Bestimmung einer sich laͤngstens auf vier Wochen erstreckenden Frist die ordnungsmaͤßige Bedeckung oder Einfriedigung derselben bei Vermeidung einer Strafe von 1— 10 fl. anzubefehlen.
In Bezug auf den F. 4. dagegen weise ich Sie unter Hindeutung auf vorstehende Verfugung ebenwohl an, unverweilt zur Erledigung der gegebenen Vorschriften das Geeignete zu veranlassen, und mache Sie in dieser Beziehung auf den ordnungsmaͤßigen Vollzug derselben persoͤnlich verantwortlich. A
Schließlich aber fodere ich Sie noch insbesondere auf, daruͤber zu wachen und wachen zu lassen, daß dem F. 6. mehrgedachten Regulativs ebenwohl puͤnctlich nachgelebt wird, und jede Zuwiderhandlung gegen diese, sowie alle vorhergehenden Bestimmungen alsbalden zur Anzeige
zu bringen. K. Ch. Knorr.
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