1833 nicht allein unnachsichtlich zur Anwendung gebracht, sondern daß auch mehrfache Visi— tationen der Gemeinde-Einnehmer mit moͤglicher Strenge und mit Ausdehnung auf die Liqui⸗ dationsausstände eintreten sollen; daß ferner die uneinbringlichen Ausstaͤnde, wo sie sich noch finden, baldigst ausgeschieden, die exigiblen Ausstande aber, besonders die liquiden Passiv⸗Re⸗ cesse mit Strenge beigetrieben werden sollen.
Den Großh. Bürgermeistern liegt es zunaͤchst ob, die Gemeinde⸗Einnehmer in Be⸗ ziehung auf die Beitreibung zu uͤberwachen, und ich empfehle Ihnen daher mit Strenge dar⸗ auf zu sehen, daß die Vorschriften der Instruction zur Vollziehung der Verordnung über die Einbringung der Communalintraden, puͤnktlich eingehalten werden. Insbesondere beauftrage ich Sie, bei dem quartaliter vorzunehmenden Cassesturz Ihre Visitation auch auf die Liquida⸗ tionsausstände auszudehnen, sich von den Gemeinde-⸗Einnehmern Vorlage daruͤber machen zu lassen, ob saͤmmtliche Communalgefaͤlle zur Verfallzeit in Beitreibung gesetzt wurden, und das Ergebniß in dem Begleitungsbericht, womit Sie das Protokoll uber den Cassesturz von nun an immer einzusenden haben, zu bemerken. Fehlt diese Bemerkung in dem Begleitungsbericht, so wird er durch einen Expressen auf Ihre Kosten zur Vervollstaͤndigung zuruͤckgeschickt.
Außerdem werden die Gemeinde⸗Einnehmer auch von hieraus, wie seither schon ge— schehen ist, mehrfach untersucht werden, und es wird sie, wegen Vernachlaͤssigungen in der Beitreibung, im geringsten Falle der Nachtheil treffen, daß sie in die Kosten der Untersuchung verurtheilt werden. Auch die Großh. Buͤrgermeister, die alsdann in ihren periodischen Be— richten unrichtige Angaben gemacht haͤtten, wuͤrden in Geldstrafen verfallen. N
Sie haben diese Verfuͤgung den Gemeinde⸗Einnehmern zur Einsicht mitzutheilen, und sich selbsten darnach puͤnktlich zu bemessen. R: CE h. Kn oer x.
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Zu Nr. K. G. 4576. f Gießen am 17. Juni 1838.
Betreffend: Die Verordnung über das Verhalten der Civilbehörden in Bezug auf die beurlaubten Soldaten.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.
Unter Bezugnahme auf das Ihnen in rubricirtem Betreff bereits zugekommene Regie— rungsblatt 0 24 empfehle ich Ihnen noch insbesondere die puͤnktlichste Beachtung der da— rinnen gegebenen Vorschriften, und bestimme zugleich den 1. kommenden Monats October als Anfangs⸗Termin zum Beginn der zu führenden Verzeichnisse.
Zugleich benachrichtige ich Sie, daß dem Buchdrucker Brill zu Darmstadt auf die Dauer von 10 Jahren fuͤr den ganzen Umfang des Großherzogthums der alleinige Verlag und der ausschließende Debit des Formularpapiers, sowie dieser Verordnung selbst, wie sie dem nach§. 1 derselben zu führenden Verzeichnisse vorgebunden werden muß, uͤbertragen worden ist, und daß das Exemplar der Verordnung auf gutes Conceptpapier gedruckt um 5 kr., das Buch der Formulare W. 1 zu 16 kr. und das Buch der Formulare 0 2 zu 12 kr. bei dem dafuͤr bestellt werdenden Agenten frei, ohne Berechnung von Nebenkosten zu haben ist.
K. C. Knorr.
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