hungs-Jahr 18 u zahlen ist, Neunzig Gulden betraͤgt, nicht uͤberall zur Kennt niß der Orts⸗Einwohner gebracht worden ist, wodurch die Beitretenden oft unnoͤthig in Por to-Kosten versetzt und die Verwaltung der Kasse erschwert worden sind, daher ich Sie beauf trage, die obgedachte Bekanntmachung alsbald bei versammelter Gemeinde nochmals zu ver⸗ offentlichen.

Zugleich mache ich Sie auf mein in 15 10 des Kreisblattes de 1832 befindliches Ausschreiben vom 17. Maͤrz v. J. und darauf aufmerksam, daß nur coursmaͤßige, nicht verrufene, nicht durchloͤcherte oder abgefeilte Muͤnzsorten angenommen und bei jeder durch die Post erfolgenden Geldsendung Causser der vorschriftsmaͤßigen Beitritts-Erklaͤrung) auch 4 kr. fur Einschreibgebuͤhr beigelegt werden muͤssen, wornach Sie die Interessenten gleichfalls zu

Eintritt in die Ae e e fuͤr die Stellvertretung auf das Musterungs- und Zie⸗

bedeuten haben.

Sodann gebe ich Ihnen wiederholt auf, denjenigen Leuten, welche irgend eine Aus kunft aus den Statuten der Assekuranzanstalt vom 1. September 1836 zu erhalten wuͤnschen,

solche gehoͤrig und bereitwillig zu ertheilen.

In Verh. Großh. Kreisraths. enn, Gr. Kreissecretaͤr.

Zu Nr. K. G. 1780.

Betreffend: Das Landgestüt.

Grunberg am 11. Maͤrz 1838.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gr uͤn berg

an die Großh. Bürgermeister dieses Kreises.

Sie werden alsbald zur offentlichen Kenntniß bringen, daß die Beschaͤler auf der

hiesigen Station angekommen sind.

rte r.

Bekanntmachungen. re,

Johann Henrich Tröller und Elisabetha, dessen Ehefrau geb. Triebert zu Großeneichen, entliehen unterm 9. December 1767 bei Gerichts⸗ schöff Johann Henrich Enders zu Oberseiberten rod 50 fl. gegen Generalhypothek und spezielle Verpfändung zweier Grundstücke, am Grünberger Weg, in den Eicherbetten. Die Schuld soll ab⸗ getragen worden, die Hypothek aber verloren ge gangen sein. Da die schuldnerischen Erben um

Löschung des Hypothekeneintrags angestanden haben, so werden alle diejenigen, welche Ansprü che an diese Pfandverschreibung, welcher Art sie sein mögen, begründen wollen, aufgefordert, solche so gewisser binnen 6 Wochen vom ersten Erschei nen dieses Proclams dahier vorzubringen, widri⸗ genfalls der Eintrag im Gerichtshypothekenbuche gelöscht werden wird.

Grünberg den 3. März 1838. Gr. Hess. Freiherrlich v. Niedeselisches Landgericht für das Gericht Oberohmen. K a f h ae