öffentlich angeheftet seyn konnen. Sie werden bei diesem Geschaͤft genau nach den Vorschriften der Verordnung vom 30. April 1831 über Ausfuhrung des Recrutirungsgesetzes vom 20. April 1830 in den§.§. 6 14 verfahren. Zu den Auszügen der Geistlichen uͤber die 1818 gebornen Dienstpflichtigen sind nur die vorgeschriebenen gedruckten Formularien, welche Sie den Geistlichen zuzustellen haben, zu gebrauchen, auch haben Sie darauf zu sehen, daß hin⸗ sichtlich dieser Auszüge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter solchen gegebenen Vorschriften genau beachtet, auch das Pfarramts⸗ Siegel diesen Auszugen beigedrückt werde. Bei sich ergebenden Maͤngeln haben Sie die Aus⸗ zuge alsbald zur Verbesserung zurückzugeben.

Bis zum 8. Maͤrz muͤssen alle Gemeindelisten in doppelter Ausfertigung mit den Aus⸗ zugen der Geistlichen, und den uber die Behandlung des ganzen Geschaͤfts aufzunehmenden Protocollen, woraus zu ersehen ist, daß die Ortslisten von dem Gemeinderath gepruͤft und die in F. 18 der Verordnung vom 30. April 1831 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erlas sen worden, bei Meidung einer Disciplinarstrafe und Abholung durch Strafboten bei mir eingelangt seyn.

Ueber die bei Ihnen angebracht werdenden Anspruͤche auf Depotversetzung haben Sie die Protocolle genau nach Formular V. aufzunehmen und sich nur gedruckter Formularien zu bedienen; die Vorschriften der§.§. 18 bis 31 der Verordnung sorgfaͤltig zu beobachten, auch dahin zu sorgen, daß den auf Seite 4 des Protocolls von den Geistlichen auszustellenden Be⸗ scheinigungen über die Familienverhaͤltnisse, von solchen das Dienstsiegel beigedrückt werde. Diese Protocolle uͤber Depotansprüche sind nach 8. 28 vor deren Offenlegung und noch vor der Einsendung der Ortslisten, zur Pruͤfung an mich einzusenden.

Ich mache Sie auf die Bestimmung des H. 10 pos. 6 besonders aufmerksam, daß

L.

Sie diejenigen Dienstpflichtigen, welche durch die Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie Schwerhoͤrigkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht dc. besonders anzuweisen haben, sich deß⸗ fallsige genuͤgende Zeugnisse von Schullehrern, Geistlichen, Gemeindevorstaͤnden dc. zu ver⸗ schaffen und diese bei der Musterung mitzubringen.

Nach§. 40 der Verordnung müssen, mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche sich vertreten lassen, alle Conscriptionspflichtigen bei der Musterung persoͤnlich erscheinen, gegenfalls sie als dem Gesetz ausgewichen angesehen und zum Zuerstmarschiren bestimmt werden. Bei Beurtheilung der Frage, ob ein Depotansprechender vermoͤgend genug seye, ohne Zerruͤttung seines Nahrungsstandes fur seinen Sohn einen Einsteher zu stellen, haben die Gemeinderaͤthe davon auszugehen, daß zu Stellung eines Einstehers die Summe von Reunzig Gulden erfoderlich seye. ö

Außer den im Jahre 1818 Gebornen, muͤssen auch diejenigen, welche bei der vorigen Musterung als temporaͤr untauglich, als unterm Maaß oder aus anderen Gründen zur dießjaͤhrigen Musterung zuruͤckgestellt worden, in die dießjaͤhrigen Gemeindelisten wieder eingetragen werden.

Diese zur dießjaͤhrigen Musterung Zurüͤckgestellten sind:

J. Buüurgermeisterei Bernsfeld,* 1. Schmitt, Johann Heinrich. II. Buürgermeisterei Ettingshausen, 1. Sam, Conrad. III. Bürgermeisterei Geilshausen,

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