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§. 1. 135 1 Von Fuhrwerken, deren Radbeschlaͤge weniger als zwei Zoll rheinisch breit sind, oder Kopfnägel oder hervorstehende Stifte haben, sind die Tarifsaͤtze bei Frachtwagen oder Karren
vierfach, bei anderen Fuhrwerken zweifach zu entrichten. Die nach§. 3. des Gesetzes vom 31. October 1833 eintretenden Befreiungen vom
Chausseegelde sollen hinsichtlich derjenigen Fuhrwerke, deren Radbeschlaͤge mit Kopfnägeln oder hervorstehenden Stiften versehen sind, dergestalt beschraͤnkt werden, daß davon die betreffenden Tarifsaͤtze einfach entrichtet werden muͤssen. 2 Von dem Frachtfuhrwerke sind die Tarifsaͤtze alsdann dreifach zu entrichten, wenn dessen Radbeschlaͤge eine geringere als die nachstehende Breite haben, namlich: 1. bei zweiraͤdrigen Wagen mit einer Bespannung von 1 oder 2 Pferden eine geringere Breite als 4 Zoll rhein., von 3 oder mehr Pferden eine geringere Breite als 6 Zoll rhein.; bei vierraͤdrigen Wagen mit einer Bespannung von 3 oder 4 Pferden eine geringere Breite als 4 Zoll rhein., von 5 oder mehr Pferden eine geringere Breite als 6 Zoll rhein. Haben die Radbeschlaͤge die erforderliche Breite, so wird das Chausseegeld nur einfach bezahlt. §. 3. Die Breite der Radbeschlaͤge fuͤr alle Postwagen(zum Personen- und Waaren⸗Trans⸗ porte) soll mindestens zwei und einen halben Zoll rhein. betragen, widrigenfalls von ihnen das Chausseegeld zweifach zu entrichten ist.
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§. 4.
Wenn sich an einem Fuhrwerke Radbeschlaͤge von verschiedener Breite befinden, so ist bei Anwendung der betreffenden Bestimmungen lediglich auf diejenigen Radbeschlaͤge Ruͤcksicht zu nehmen, welche die schmalsten sind. b . 0
Wenn zweiraͤdriges Fuhrwerk mit mehr als vier Pferden, oder vierraͤdriges mit mehr als acht Pferden bespannt ist, so soll das nach Maasgabe der betreffenden Bestimmungen sonst eintretende Chausseegeld weiter doppelt bezahlt werden, falls nicht etwa die Ladung nur aus einer untheilbaren Last besteht.
§. 6.
Fur zwei Ochsen, Stiere, Kuͤhe oder Esel, sowie fur ein Maulthier wird das Chaus— seegeld gleich fur ein Pferd berechnet. Bei einspaͤnnigem Fuhrwerke soll hinsichtlich des Chaus—⸗ seegeldes kein Unterschied zwischen den verschiedenen Gattungen der erwaͤhnten Zugthiere ein— treten, sondern stets der Tarifsatz fuͤr ein Pferd entrichtet werden.
Vorstehende Bestimmungen sollen mit dem 1. Januar 1839 in Vollziehung treten.
Urkundlich Unserer hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels, gegeben zu Cassel am 20. December 1837.
F RJEODRIJC OH WIL HES M. (St. S.)
vt. Hanstein.


