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Oberhessisches

Intelligenz- und Kreis-Vlatt W 14. Freitag, den 6. April. 1838.

Die für das dahier in jeder Woche ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Intelligenz- und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements muͤssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 Ühr, eingesendet werden;

später eintreffende Inserenden bleiben bis zur nächsten Nummer liegen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift beträgt pr. Zeile 2 kr.*

RKreisräthliche Bekanntmachungen.

Zu Nr. K. G. 2484. Gießen am 31. Maͤrz 1838.

Betreffend: Das Kurfürstlich Hessische Gesetz vom 20. Decem⸗ ber 1837 über weitere Bestimmungen zu dem Chausseegeld⸗Tarif vom 31. Oetbr. 1833.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an die Großherzoglichen Buͤrgermeister dieses Kreises.

Ich beauftrage Sie andurch, das abschriftlich nachstehende Gesetz alsbalden in Ihren unterhabenden Gemeinden auf die geeignete Weise zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen.

b K. C h. der r. Ab schrift. Ge s e tz

vom 20. December 1837 uͤber weitere Bestimmungen zu dem Chausseegeld⸗ Tarife vom 31. October 1838.

Von Gottes Gnaden, Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen ete. etc., ertheilen zu dem Chausseegeld⸗ Tarife vom 31. October 1833, nach Anhoͤrung Unseres Ge⸗ sammt⸗Staatsministeriums und mit Zustimmung der getreuen Landstaͤnde, weiter folgende Bestimmungen 2