Oberhessisches Intelligenz- un Kreis- Glatt

* 40. Freitag, den 6. Ottober 1838.

Die für das dabier in jeder ein Mal, am Freitag, erscheinende Oberhessische Inteligenz und Kreisblatt be⸗ stimmten Avertissements muͤssen längstens in jeder Woche bis zum Donnerstag, Vormittags 9 br, eingesendet werden;

später eintreffende Inserenden bleiben dis zur sten Nummer liegen. i i büͤhr i i i beriet pe. Zelt 2. 3 5 ch gen. Die Inserzionsgebühr in gewöhnlicher Schrift

Kreisräthliche Vekanntmachung.

Zu Nr. K. G. 5860. Grünberg am 27. Septbr. 1838.

Betreffend: Die Beitreibung der Unter suchungskosten.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Grünberg W

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an sämmtliche Gr. Burgermeister dieses Kreises.

Nach eingelangtem Ausschreiben des Großh. Provinzial-Commissairs der Provinz

Starkenburg, ist von Hoͤchsstpreißlichem Ministerium des Innern und der Justiz unterm 28. Februar l. J. folgendes verfügt worden: N

Bei der Beitreibung der Untersuchungskosten von Inlaͤndern ist insbesondere der In balt der§.§. 93 u. 94. der Steuerexecutionsordnung von 1820 zu berüͤcksichtigen und dar nach zu verfahren. Nur in Bezug auf das zu erwarten habende Vermoͤgen eines Schuldners, wie z. B. Erbschaften und Einstandsgelder, muß hierbei eine Ausnahme stattfinden. Der§. 93. der Steuerexecutionsordnung bezieht sich naͤmlich lediglich auf schon besitzendes und durch⸗ aus nicht auf erst zu erwartendes Vermoͤgen, und es kann mithin die in diesem F. vorge⸗ geschriebene Bescheinigung des Ortsvorstandes keinen Bezug auf erst zu erwartendes Vermoͤgen des Schuloners haben. Nach der Stempel- und Taxordnung vom 27. August 1822.(Regier⸗

ungsblatt pag. 410 pos. 8 soll aber der Condemnat, wenn er spaͤterhin zu Vermögen ge⸗ langt, die schuldig gewordenen Kosten entrichten, und um den Vollzug dieser Bestimmung zu sichern, ist es noͤthig, daß kunftighin bei der Beitreibung dieser Untersuchungskosten auch ei ne besondere bestimmte Bescheinigung darüber von den Ortsvorstaͤnden aus