den 31. Juli, die Großh. Buͤrgermeister von
18. Hattenrod, 6 Nich,
19. Inhaiden, 27. Lindenstruth,
20. Kesselbach, 28. Londorf, 3 8 a
21. Kleineichen, 29. Merlau, 411 22² Faden ee. Munter W 23. Laubach, 31. Niederohmen,
24. Lauter, 32. Oberbessungen; 5
35. Lehnheim, den 1. August, die Großh. Buͤrgermeister von
33. Oberhoͤrgern, 43. Stockhausen, 18. 34. Oberohmen, 44. Traishorloff, 5 35. Odenhausen, 45. Unterseibertenrod,
36. Queckborn, 46. Utphe,
37. Reinhardshain, 47. Weikardshain,
38. Ruͤddingshausen, 5 48. Weitershain,
39. Ruppertenrod, i 49. Wetterfeld,
40. Ruppertsburg, 50. Wohnbach, ö 41. Saasen, 51. Zeilbach; 1
42. Stangenrod, mit allen Conscriptionspflichtigen der Art dahier zu erscheinen, daß Sie ohnfehlbar um halb 8 uhr Vormittags in dem zur Vornahme des Geschaͤfts bestimmten Locale versammelt sind, und keine Stoͤrung des Geschaͤfts entsteht. An denselben Tagen wird zugleich uͤber die De⸗
potanspruͤche entschieden. 5 8
Sie werden zeitig allen Dienstpflichtigen hiernach Kenntniß geben, damit sich diejenigen,
welche etwa nicht zu Hause anwesend sind, in den bestimmten Terminen einfinden koͤnnen. Ausserdem werden Sie solchen noch besonders eroͤffnen: N
1. daß alle diejenigen, welche nicht der Staats- Assecuranz⸗ Anstalt beigetreten sind und
sich vertreten lassen, sich so gewiß persoͤnlich bei der Musterung einfinden muͤssen, als
sie sonst, als dem Gesetze ausgewichen, erklaͤrt werden, und sie die gesetzlichen Nach⸗
theile treffen.
2. daß jeder, der an einem Fehler, der nicht alsbald durch die Sinne wahrgenommen werden kann, leidet, wie z. B. Schwerhoͤrigkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht ꝛc., sich nach Vorschrift des 9. 10, Ziffer 6 und, 127 Verordnung vom 30. April 1831, mit den erforderlichen Bescheinigungen versehen und solche bei der Musterung mit zur Stelle bringen müsse.
Die Loosziehung wird den 2. August stattfinden.
Die Musterung und Untersuchung der sich angemeldet habenden Einsteher soll, soweit die Zeit es gestattet, jedesmal an denjenigen Tagen stattfinden, an welchen auch die dießjaͤh⸗ rigen Conseriptionspflichtigen gemustert werden, und zwar nach Beendigung des Musterungs— Geschaͤftes. Sie haben demnach diejenigen, welche sich als Einsteher angemeldet haben, anzu⸗
weisen, sich ebenfalls an den vorbemerkten Musterungstagen mit ihren Anmeldungsscheinen


