Zu Nr. K. G. 1657. Gießen am 26. Februar 1838.
Betreffend: Die Prüfung der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme als Meister durch die Großh. Kreisbaumeister.
Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen
an saͤmmtliche Großh. Buͤrgermeister des Kreises Gießen, mit Ausnahme des Großh. Buͤrgermeisters zu Gießen.
Von der in obiger Beziehung erlassenen hoͤchsten Verfuͤgung erhalten Sie hier nachstehend
5 nun, daß Sie solche auf gewoͤhnliche Weise in Ihren Gemeinden Bet! eiligten vorkommenden Falls demgemaͤß zu bedeuten, sich selbst E un der Gewerbspatente fuͤr Wittwen, danach strengstens zu
und mit dem 2 8 veroͤffentl 1 aber auch hinsi bemessen haben
K. C h. Keen Zu Nr. D. 1124 Darmstadt am 9. Februar 1838.
Betreff: Wie oben
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz
an
die Großherzogl. Provinzial⸗ Commissariate und Kreisraͤthe in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen.
Um die Zwecke, welche die Vorschrift theoretischer Pruͤfungen der Bauhandwerker vor ihrer Aufnahme 5 eister veranl aßt haben, desto sicherer zu erreichen und immer mehr auf Vervollkommnung der Bauhandwerker hinzuwirken, finden wir uns, jedoch vorlaͤufig nur hin— sichtlich der Mamer und Zimmerleute, zu bestimmen veranlaßt, daß Wittwen, welche das Ge⸗ schaͤft ihres verstorbenen Mannes fortfuͤhren wollen, binnen Jahresfrist, von dem Tode des Mannes 15 e einen nach den bestehenden Vorschriften examinirten Obergesellen zur Leitu 3 Ges chaͤfts anzunehmen haben, und daß daher diejenigen Wittwen, welche diesem Erfor 15 0 isse in dem ihnen verstatteten Zeitraum nicht entsprechen, so angesehen und behandelt haͤtten sie das Gewerbe niedergelegt, und namentlich keine Gewerbspatente
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werden so llen weiter erhalte
Die G Kreisbaumeister werden von der Großh. Ober-Bau-⸗Direction angewiesen werden, die ihnen solchergestalt zur Pruͤfung vorgestellt werdenden Obergesellen in gleicher Weise, wie dieß sür die Meister selbst vorgeschrieben ist, zu pruͤfen, es sollen jedoch derglei—
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