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Außerdem ist eine Summe zu Nachpreisen bestimmt.

Sodann wird denjenigen Bewerbern um Preise, welche mit preiswuͤrdigem Viehe auf den Preisstationen sich einfinden, aber wegen starker Concurrenz keinen Preis mehr erlangen, eine Wegentschaͤdigung von 10 kr. p. Stunde Entfernung zugesichert, vorausgesetzt, daß letz⸗ tere nicht unter drei Stunden betraͤgt. f

Weiter gelten die seitherigen Bestimmungen, naͤmlich:

1) Die Preisbewerber haben das vorzufuͤhrende Vieh an dem festgesetzten Tage Vor⸗ mittags neun Uhr aufzustellen und ein vom Ortsvorstande ausgestelltes und gesiegeltes Zeugniß beizubringen, worin nachgewiesen ist, daß die aͤlteren Bullen auch wirklich in der Gemeinde dienen, daß die jungen Bullen Eigenthum des Concurrenten, die Rinder aber von ihm selbst erzogen sind.

2) Die aͤlteren Bullen muͤssen gefesselt vorgefuͤhrt werden.

3) Die Austheilung der Praͤmien erfolgt am naͤmlichen Tage um die Mittagsstunde.

Die verehrlichen Vereinsmitglieder und alle Befoͤrderer und Freunde der Viehzucht sind zur Theilnahme an den Preisvertheilungen eingeladen.

Hiermit wird zugleich die Aufforderung verbunden, daß die Bewerber um die fuͤr Hop⸗ fen⸗, Luzerne und Esparsette-Anlagen, neue Dungstaͤtten und Wiesenverbesserungen ausgesetz— ten Praͤmien, welche noch keine Anmeldungen gemacht haben, diese baldigst an den Unter⸗ zeichneten einsenden moͤchten.

Gießen den 31. Juli 1837.

In Abwesenheit des Praͤsidenten des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen: Der Vicepraͤsident, Schneider.

(Vorstehende Bekanntmachung ist auch fuͤr die Kreise Grunberg guͤltig.)

Zu Nr. K. G. 3733. Gießen am 17. August 1837.

Betreffend: Die Vollziehung der Gemeindevoranschlaͤge durch die Großh. Bürgermeister.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen

an die Gr. Bur germeister dieses Kreises. 4

Es ist verschiedentlich der Fall vorgekommen, daß Poranschlaͤge von Seiten einiger Buͤr⸗ germeister nicht in allen ihren Theilen vollzogen, und daß insbesondere die darin vorgesehenen Wegbauten und Capitalabtragungen nicht zur Ausfuhrung gebracht worden sind. Solche Ord⸗ nungswidrigkeiten duͤrfen durchaus nicht stattfinden, und ich empfehle Ihnen daher, sich mit den Voranschlaͤgen Ihrer Gemeinden, welche Sie als Leitfaden fuͤr Ihre Verwaltung zu betrachten haben, vollstaͤndig bekannt zu machen und solche in allen Ansaͤtzen zur Vollziehung zu bringen.

Vorzugsweise verdienen die darin zur Schuldenverminderung getroffenen Anordnungen Ihre Aufmerksamkeit. f

Wenn Sie die in den Voranschlaͤgen bezeichneten Fonds zur gehoͤrigen Zeit einziehen und bereit stellen lassen, was sie durch sorgfaͤltige Ueberwachung des Rechners bewirken sollen, so koͤnnen Ihnen die Mittel der in den Voranschlaͤgen zur Abtragung vorgesehenen Capitalien nicht fehlen. Ich kann daher die aus Mangel an Fonds hergeleiteten Entschuldigungen nicht beruͤck⸗

Da

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